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Dokument-ID: 255873
Maria Brandstetter - WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag
Anfechtung von Entlassungen
Voraussetzungen
Entlassungen können nur in Unternehmen, in denen ein Betriebsrat oder zumindest Betriebsratspflicht besteht, als unwirksam angefochten werden. Besteht im Unternehmen ein Betriebsrat, so ist dieser vom Arbeitgeber von jeder Entlassung eines Arbeitnehmers unverzüglich zu verständigen (§ 106 Abs 1 ArbVG).