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Vorschrift
Landarbeitsgesetz 1984
§ 32. Freizeit während der Kündigungsfrist
idF BGBl. I Nr. 100/2018 | Datum des Inkrafttretens 23.12.2018
(1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der wöchentlichen Normalarbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.
(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (§ 10 Abs. 7 ASVG).
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 50 Z 1, BGBl. I Nr. 100/2018)
(4) Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.