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WEKA (bli) | News | 28.02.2013
Freie DienstnehmerInnen – Anspruch auf Karenz, Bildungskarenz und Co?
Durch die Novelle des ArbeitslosenversicherungG kam es ab 2008 zu einigen Verbesserungen für freie DienstnehmerInnen wie z. B. Aufnahme in die Arbeitslosenversicherung. Besteht dadurch auch Anspruch auf Karenz, Elternteilzeit oder Bildungskarenz?
Freie DienstnehmerInnen sind zwar „arbeitnehmerähnlich“, jedoch arbeitsrechtlich echten ArbeitnehmerInnen nicht gleichgestellt. Arbeitsrechtliche Normen wie zB Urlaubsanspruch, Bestimmungen über Arbeitszeit und Arbeitsruhe gelten für sie nicht.
Anspruch auf Elternteilzeit oder Karenz?
Da freie Dienstnehmerinnen nicht dem Mutterschutzgesetz unterliegen, besteht für sie weder ein Anspruch auf Elternteilzeit noch auf Karenz.
Anspruch auf Bildungskarenz?
Gemäß § 11 AVRAG können ArbeitnehmerInnen eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr in Anspruch nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Für die Bildungskarenz besteht gemäß § 26 AlVG ein Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
Gilt dies auch für freie DienstnehmerInnen?
Dies wurde in einer Entscheidung des VfGH bejaht. Auch wenn freie DienstnehmerInnen nicht dem AVRAG unterliegen, haben sie, wenn mit dem Arbeitgeber eine Bildungskarenz vereinbart wurde, bei Erfüllung der Voraussetzungen auch Anspruch auf Weiterbildungsgeld (VfGH vom 04.03.2011, B340/10).
Auflösungsabgabe für freie DienstnehmerInnen?
Auch für freie DienstnehmerInnen muss prinzipiell bei Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen freien Dienstverhältnisses eine Auflösungsabgabe entrichtet werden. Diese beträgt im Jahr 2013 113 Euro.
Weitere Infos und Muster zum Thema Freie Dienstnehmer finden Sie auf dem Portal www.weka.at/arbeitsrecht unter:
Fachbeitrag Freier Dienstvertrag und Arbeitsrecht
Fachbeitrag Sozialversicherung und freie Dienstnehmer
Fachbeitrag Freie geringfügig beschäftigte Dienstnehmer
Muster Freier Dienstvertrag – ohne Befristung
Muster Freier Dienstvertrag – mit Befristung
Muster Dienstzettel – freie Dienstnehmer