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WEKA (api) | News | 11.06.2018

Ist eine Veränderung des Tätigkeitsbereichs nach einer Karenz möglich?

In einer aktuellen OGH-Entscheidung ging es um die Frage, wie weit der Versetzungsschutz für eine Mitarbeiterin, die aus der Karenz nach dem Mutterschutzgesetz zurückkommt, geht. Muss sie vom Büro zurück in den Verkauf?

Sachverhalt

Die Klägerin wurde 2008 laut ihrem Dienstvertrag vornehmlich als Verkäuferin in einer Filiale der Beklagten angestellt. Der Vertrag sah vor, dass es dem Dienstgeber überlassen sei, die Klägerin in eine andere Dienststätte zu versetzen und auch ihr eine andere Dienstverwendung zuzuweisen.

Im Jänner 2012 wurde die Klägerin ins Büro der Beklagten versetzt, wo sie fortan für den Einkauf im Onlineshop zuständig war. Nach ihrer Karenz 2015/16 nahm die Klägerin Elternteilzeit in Anspruch und ihr wurde von der Beklagten mitgeteilt, dass sie aufgrund von Sparmaßnahmen wieder als Verkäuferin in einer Filiale eingesetzt werden müsste.

Daraufhin begehrte die Klägerin die Feststellung, dass sie der Versetzungsanweisung nicht Folge zu leisten habe, weil die Tätigkeit dem vertraglich vereinbarten Leistungsinhalt entspreche.

Nach Rückkehr aus Karenz Weiterbeschäftigung in vertraglich vereinbarter Tätigkeit

Bei einer Karenz ruht die Arbeits- und Entgeltpflicht für einen befristeten Zeitraum. Daher ist ein Dienstgeber nach dem Mutterschutzgesetz verpflichtet, die Dienstnehmerin nach der Karenz weiterhin so zu beschäftigen, wie es vertraglich vereinbart wurde und wie der tatsächliche Einsatz war. Das bedeutet, dass eine Dienstnehmerin nach der Karenz im Rahmen der vertraglich vereinbarten und tatsächlich ausgeübten Tätigkeit weiter zu beschäftigen ist, was jedoch nicht bedeutet, dass eine Zuweisung zu einer der früheren Beschäftigung identischen Arbeit erforderlich ist.

Entscheidend ist, ob die Weisung des Dienstgebers über den Wechsel des Tätigkeitsbereichs oder -ort durch den Arbeitsvertrag gedeckt ist oder sich aus den darin vereinbarten Gestaltungsvorbehalten ergibt. Einer Versetzungsanweisung hat ein/e Dienstnehmer/in nur Folge zu leisten, wenn es in den vertraglich vereinbarten örtlichen und sachlichen Tätigkeitsbereich fällt.

Veränderte Tätigkeit konkludente Änderung des Dienstvertrages?

Eine andere Frage ist, ob sich der Arbeitsvertragsinhalt dadurch ändert, dass der/die DienstnehmerIn in einer anderen als der ursprünglich geschuldeten Dienstverwendung eingesetzt wird. Nur durch eine längere Verwendung an einem bestimmten Arbeitsplatz kann noch nicht geschlossen werden, dass sich der Aufgabenkreis des Arbeitnehmers oder Arbeitnehmerin auf die zuletzt erbrachte Leistung reduziert. Die angeordnete Änderung des Tätigkeitsbereiches ist dabei immer mit Hilfe der Vertragsauslegung zu beurteilen.

Da die Klägerin nicht vorgebracht hat, dass sich der Vertragsinhalt durch die geänderte Tätigkeit konkludent verändert hätte, war auch die Ansicht der Vorinstanzen, dass der Einsatz als Verkäuferin in einer Filiale dem Vertragsinhalt entspricht, nicht korrekturbedürftig.

OGH 27.02.2018, 9 ObA 6/18z