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WEKA (bli) | News | 29.03.2013
Firmenwechsel oder Arbeitskräfteüberlassung – ist eine Auflösungsabgabe fällig?
Mittlerweile ist Arbeitgebern allgemein bekannt, dass seit 2013 bei der Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses eine Auflösungsabgabe zu entrichten ist. Unklarheiten herrschen jedoch oft bei sog. Sonderfällen.
Rechtliches
Die Auflösungsabgabe ist in § 2b Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) geregelt und mit 1. Jänner 2013 in Kraft getreten.
Sie beträgt im Jahr 2013 EUR 113,– und ist im Monat der Beendigung (Auflösung) des Dienstverhältnisses fällig und gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen abzurechnen. Dh der zuständige Krankenversicherungsträger hebt die Auflösungsabgabe ein und leitet sie anschließend an das AMS weiter.
Wechsel innerhalb des Konzerns oder in andere Firma des Arbeitgebers
Wird innerhalb eines Konzerns im unmittelbaren Anschluss an das beendete Dienstverhältnis ein neues Dienstverhältnis begründet, so ist gemäß § 2b Abs 2 Z 8 AMPFG keine Auflösungsabgabe zu entrichten. Selbiges gilt dann, wenn ein Dienstnehmer nahtlos von einer Firma eines Dienstgebers in eine andere Firma von diesem wechselt.
Arbeitskräfteüberlassung
Wenn ein Dienstverhältnis zu einem Arbeitskräfteüberlasser beendet wird und der Dienstnehmer nahtlos direkt vom Beschäftiger übernommen wird, ist ebenfalls keine Auflösungsabgabe zu entrichten. Wichtig ist dabei jedoch, dass bei diesem Wechsel kein Tag der Beschäftigungslosigkeit dazwischen liegt.
Weitere Ausnahmefälle
In folgenden Fällen ist ebenfalls keine Auflösungsabgabe fällig:
- Befristetes Arbeitsverhältnis
Wenn das Dienstverhältnis auf längstens sechs Monate befristet war, muss keine Auflösungsabgabe entrichtet werden. Dies gilt auch dann, wenn keine kalendermäßige bestimmte Befristung stattgefunden hat. Wichtig ist, dass das Arbeitsverhältnis nicht länger als 6 Monate angedauert hat (§ 2b Abs 2 Z 1 AMPFG). - Lehrverhältnis/Ferial- oder Berufspraktikum
Sowohl bei der Auflösung eines Lehrverhältnisses als auch bei Auflösung eines verpflichtenden Ferial- und Berufspraktikums besteht keine Fälligkeit einer Auflösungsabgabe. (§ 2b Abs 2 Z 5 und 6 AMPFG).
Details zum Thema finden Sie auf dem Portal www.weka.at/arbeitsrecht.
Weitere Quelle: NÖ DGservice Ausgabe 1/2013