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WEKA (mpe) | News | 07.02.2014
Besonderer Kündigungsschutz eines älteren Arbeitnehmers
In diesem Fall beschäftigt sich der OGH damit, ab wann der besondere Kündigungsschutz eines über 50-jährigen Arbeitnehmers greift und welche weiteren Umstände für eine Beurteilung der wesentlichen Interessensbeeinträchtigung ausschlaggebend sind.
Sachverhalt
Der 1957 geborene Kläger war seit März 2012 beim beklagten Verlag als Anzeigenverkäufer beschäftigt. Für diese Tätigkeit erhielt er neben einer freiwilligen monatlichen Sonderprämie einen Bruttomonatslohn von EUR 3.150,–. Er ist verheiratet und für seine 18-jährige studierende Tochter sorgepflichtig.
Mit November 2012 wurde das Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitgebers aufgekündigt und seit März 2013 ist er nunmehr erneut beim Verlag tätig, allerdings im Produktverkauf und mit einem Bruttomonatslohn von EUR 2.500,–.
Der Kläger begehrt die Feststellung der Sozialwidrigkeit der Kündigung unter der Berufung auf den besonderen Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer nach § 105 Abs 3b Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG).
Besonderer Kündigungsschutz greift erst später
Der OGH hält zunächst fest, dass bei der Beurteilung einer wesentlichen Interessenbeeinträchtigung nach § 105 Abs 3b Z 2 ArbVG ua darauf zu achten ist, ob der Betreffende einen einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatz finden kann und auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit bzw das Alter spielen eine Rolle.
Eine maßgebliche Einkommensreduktion liegt nach dem OGH im Durchschnitt ab etwa 20 % vor, wobei auch darauf hingewiesen wird, dass dieser Aspekt der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung nicht an starren Prozentsätzen festzumachen sei.
Für den Kläger im vorliegenden Fall wurde von den Vorinstanzen angenommen, dass seine Suche nach einem einigermaßen gleichen Arbeitsplatz (unter Berücksichtigung eines 20 % geringeren Einkommens) um die vier Monate dauern wird. Außerdem konnte neben der Sorgepflicht für die studierende Tochter keine nennenswerte wesentliche Beeinträchtigung des Klägers festgestellt werden. Die Kündigung sei daher nicht sozialwidrig.
Der OGH sieht im Urteil der Vorinstanz keinen Korrekturbedarf und führt zum Alter des Klägers an, dass der besondere Schutz für Arbeitnehmer, die bei der Einstellung das 50. Lebensjahr bereits erreicht haben, erst nach einer Dienstzeit von zwei Jahren greift. Der Grund hierfür liegt darin, dass ein Arbeitgeber nicht durch den verstärkten Kündigungsschutz von der Einstellung eines älteren Arbeitnehmers abgehalten werden soll.
OGH 29.10.2013, 9 Ob A 125/13t
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