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WEKA (mpe) | News | 14.10.2014
Urlaubsantrag nur mehr per EDV möglich?
Hat ein Beamter eine Weisung zu befolgen, die ihm einen bestimmten Workflow für das Stellen eines Urlaubsansuchens vorschreibt? Darf ein Vorgesetzter die hierfür gesetzlich vorgesehene Form bloß auf den elektronischen Weg beschränken?
Unter Workflow (englisch für Arbeitsablauf) ist eine definierte Abfolge von Aktivitäten in einem Arbeitssystem einer Organisation zu verstehen. Vor einiger Zeit wurde der Workflow für die Urlaubsmeldungen für die Bediensteten des innsbrucker Magistrats umgestellt, welche seither in elektronischer Form durchzuführen sind.
Einem Beamten der Stadt Innsbruck wurde eine Weisung dahingehend erteilt, den Urlaubsantrag per EDV zu stellen, nachdem der Mitarbeiter sein Ansuchen schriftlich mittels Tinte auf Papier eingebracht hatte.
In der Folge begehrte der Beamte in einem Feststellungsverfahren eine Antwort auf die Frage, ob die Befolgung dieser Weisung zu seinen Dienstpflichten zähle.
Entscheidung des VwGH
Der Verwaltungsgerichtshof stimmte mit dem Beschwerdeführer überein, dass im vorliegenden Fall eine Wahlfreiheit besteht (§ 1 Abs 1 DVG iVm § 13 Abs 1 AVG), der Urlaubsantrag daher auch in schriftlicher Form vorgenommen werden darf. Das Ansprechen eines Erholungsurlaubes stellt zudem die Geltendmachung eines subjektiven Rechtes des Mitarbeiters dar. Eine dagegen gerichtete Weisung durch den Dienstgeber betrifft somit nicht das dienstliche Verhalten des Beamten.
Der VwGH bleibt im Ergebnis seinem herausgearbeiteten Grundsatz treu, wonach Weisungen, welche die Geltendmachung subjektiver Rechte des Beamten durch gegenüber den gesetzlichen Vorschriften verschärften oder veränderten Formvorschriften erschweren, keine Befolgungspflicht auslösen.
VwGH, 30.04.2014, 2013/12/0206