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WEKA (aga) | News | 30.08.2015
Neuerungen bei der Privatnutzung des Firmenautos ab 1.1.2016
Ab 1. Jänner 2016 hängt die Höhe des Hinzurechnungsbetrages vom Schadstoffausstoß des Firmenwagens ab.
Voller Sachbezug
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein firmeneigenes Kfz für Privatfahrten zu benützen, dann sind als monatlicher Sachbezug bis dato 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz anzusetzen.
Mit 1.1.2016 hängt die Höhe des Hinzurechnungsbetrages vom Schadstoffausstoß des Firmenwagens ab. Bei einem CO2-Ausstoß von 130 Gramm/Kilometer oder mehr beträgt der monatliche Sachbezug 2,0 % der Anschaffungskosten. Der maximale Hinzurechnungsbetrag beträgt ab 1.1.2016 EUR 960,–.
Liegt der CO2-Ausstoß unter 130 Gramm/Kilometer, so beträgt der monatliche Hinzurechnungsbetrag 1,5 % der Anschaffungskosten und der Hinzurechnungsbetrag max EUR 720,–. Der Grenzwert für den reduzierten Sachbezug wird aber zwischen den Jahren 2017 und 2020 laufend um 3 Gramm gesenkt.
Anschaffungsjahr | max CO2-Grenzwert für reduzierten Sachbezug |
2016 | 130 g/km |
2017 | 127 g/km |
2018 | 124 g/km |
2019 | 121 g/km |
2020 | 118 g/km |
Für die Ermittlung des Sachbezugs ist der CO2-Grenzwert im Kalenderjahr der Anschaffung des KFZ maßgeblich. Wird zB 2017 ein Firmenwagen mit einem CO2-Ausstoß von 125 g/km angeschafft, so kommt der begünstigte Steuersatz von 1,5 % auch in den Folgejahren zur Anwendung. Der maximale Hinzurechnungsbetrag beträgt ab 1.1.2016 EUR 960,–.
Halber Sachbezug
Wird das firmeneigene Kfz nachweislich (zB durch Führung eines Fahrtenbuches) im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten nicht mehr als 500 km monatlich benützt, dann sind als monatlicher Sachbezug 1,0 % bzw 0,75 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz, max EUR 480 (bei 2 %) bzw EUR 360,– (bei 1,5 %) anzusetzen.
Ermittlung der KFZ-Anschaffungskosten
Statt dem üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes ist mit 1.1.2016 der übliche Endpreis des Abgabeortes als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Der übliche Endpreis ist der um übliche Preisnachlässe verminderte Preis.
Keine Hinzurechnung eines Sachbezuges
Ein Sachbezug ist nicht hinzuzurechnen:
- Für Kalendermonate, für die das Kfz nicht zur Verfügung steht (auch nicht für dienstliche Fahrten)
- Wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt (zB Pannenfahrzeuge, Rettungsfahrzeuge, ÖAMTC- oder ARBÖ-Fahrzeuge, Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank)
- Wenn Berufschauffeure das Fahrzeug (Pkw, Kombi), das privat nicht verwendet werden darf, nach der Dienstverrichtung mit nach Hause nehmen
- NEU: Für KFZ mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm/km in den Kalenderjahren 2016 bis 2020 (zB Elektrofahrzeuge).
Hinweis
Mehr Information zum Thema Firmenauto finden Sie hier: Privatnutzung des Firmenwagens
Hinweis:
Das Steuerreformgesetz 2015/2016 wurde im BGBl I Nr 118/2015 am 14.08.2015 und die geänderte SachbezugswerteVO im BGBl II Nr 243/2015 am 01.09.2015 kundgemacht. Beide treten mit 1.1.2016 in Kraft.