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WEKA (bli) | News | 05.09.2012
Verlängerung des Anspruchs auf Kündigungsentschädigung bei erneuter Schwangerschaft?
Der OGH beschäftigte sich kürzlich mit der Frage, ob eine Kündigungsentschädigung bei einem Austritt gem § 25 KO (IO) weiterbesteht, wenn die Arbeitnehmerin erneut schwanger wird, jedoch zum Zeitpunkt der Austrittserklärung noch nicht schwanger war.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall waren Klägerin und Nebenklägerin als Angestellte einer GmbH beschäftigt, die ein Konkursverfahren eröffnete. Beide Klägerinnen beendeten das Dienstverhältnis durch Austritt nach § 25 KO während ihres Karenzurlaubs. Beide brachten gegen Ende der fiktiv errechneten Kündigungsfrist ein zweites Kind zur Welt.
Die Beklagte erkannte den beiden das beantragte Insolvenzentgelt jeweils bis zum Beginn des Wochengeldbezugs für das zweite Kind zu. Die Klägerinnen begehrten jedoch darüber hinaus ein Insolvenzgeld ab dem Ende des Wochengeldbezugs, wobei sie die Frist mit vier Monaten nach der Entbindung (§ 10 Abs 1 MSchG) zuzüglich der Kündigungsfrist errechneten. Sie begründeten den Anspruch damit, dass bei Ermittlung des Zeitraums für die Kündigungsentschädigung auch auf Umstände Bedacht zu nehmen sei, die im Austrittszeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sind.
Begünstigter Austritt nach § 25 KO (IO)
Für den OGH steht fest, dass beide Klägerinnen während der ersten Karenz gemäß § 25 KO begünstigt vorzeitig aus dem Dienstverhältnis ausgetreten sind und ihnen deshalb eine Kündigungsentschädigung zugestanden hat. Fakt ist jedoch weiters, dass beide im Zeitpunkt der Austrittserklärung noch nicht erneut schwanger waren.
Rechtlich gesehen unterscheidet sich der begünstigte Austritt nach § 25 KO (IO) nicht von einem begründeten Austritt nach allgemeinen Arbeitsrecht. Somit steht dem Arbeitnehmer bzw der Arbeitnehmerin ein Anspruch auf Schadenersatz in der Art der Kündigungsentschädigung zu. Die Kündigungsentschädigung gebührt bis zum fiktiven Ende des Arbeitsverhältnisses durch ordnungsgemäße Arbeitgeberkündigung. Die Arbeitnehmerin ist also so zu stellen, als ob das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber ordnungsgemäß beendet worden wäre.
Anspruch auf Kündigungsentschädigung für 2. Schwangerschaft?
Der Zeitraum für die Kündigungsentschädigung ist grundsätzlich nach den im Zeitpunkt der Auflösungserklärung vorliegenden Umständen zu bestimmen. Eine Ausnahme besteht zur sachgerechten Begrenzung der fiktiv berechneten Ansprüche nur für nachträgliche Ereignisse, aus denen sich eine schon frühere Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Ende der fiktiven Kündigungsfrist ergibt. Durch eine weitere Schwangerschaft einer nach § 25 KO (IO) begünstigt ausgetretenen Arbeitnehmerin, die zum Zeitpunkt der Auflösungserklärung noch nicht bestanden hat, wird der Zeitraum für die Kündigungsentschädigung nicht verlängert.
OGH vom 26.07.2012, 8 ObS 4/12i