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WEKA (bli) | News | 14.03.2012
Kein Entfall von Urlaubsansprüchen aufgrund von Karenzzeiten
Aufgrund eines Urteils des EuGH kommt es bezüglich des Urlaubsrechts zu einer wesentlichen Gesetzesänderung – erworbene Urlaubsansprüche vor Karenz sollen künftig nicht verloren gehen bzw. verkürzt werden.
EuGH-Urteil zur Änderung des Urlaubsrechts
Der EuGH betonte in seinem Urteil vom 22. April 2010 (C-486/08), dass der Zweck der einschlägigen Unionsbestimmung zum Elternurlaub darin bestehe zu verhindern, dass abgeleitete Rechte, die Arbeitnehmer erworben haben bzw dabei sind zu erwerben, nach Antritt des Elternurlaubs (Karenz) verloren gehen oder verkürzt werden.
Keine Verkürzung oder Verlorengehen von Urlaubsansprüchen durch Gesetzesänderung
Der Gesetzgeber reagiert auf diese Entscheidung nun mit einer Änderung des Urlaubgesetzes (§ 4 Abs 5) und des Landarbeitsgesetzes 1984 (§ 69 Abs 5). Damit soll sichergestellt werden, dass Zeiten einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) oder dem Väterkarenzgesetz (VKG) uneingeschränkt den Verjährungstermin für Inanspruchnahme des Jahresurlaubs hinausschieben. Das bedeutet, dass erworbene Urlaubsansprüche nicht aufgrund von Karenzzeiten verfallen können. (Bisher galt ja, dass der Verjährungstermin für den Erholungsurlaub um jenen Zeitraum hinausgeschoben wird, um den eine Karenz das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt.)
Seit dem Tag der Urteilsverkündung, also dem 22. April 2010, war die Bestimmung des § 4 Abs 5 zweiter Satz Urlaubsgesetz judikaturkonform zu interpretieren, aus Gründen der Rechtssicherheit wird dies nun auch gesetzlich klargestellt.
Die Gesetzesänderung wurde mit BGBl I Nr 19/2012 am 27. März 2012 kundgemacht.