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Dokument-ID: 247510

Rosalinde Bliem | Praxiswissen | Fachbeitrag

Folgen der Verletzung der Fürsorgepflicht

  1. Zunächst hat der durch die Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Dienstgeber in seinen Rechten verletzte Arbeitgeber bei Vorliegen einer der Gründe des § 26 AngG (bzw § 82a GewO für Arbeiter) das Recht auf vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Gem § 26 AngG ist er dann zum vorzeitigen Austritt berechtigt, wenn
    1. er die Dienstleistung nicht ohne einen Schaden für seine Gesundheit oder seine Sittlichkeit fortsetzen kann,
    2. wenn der Dienstgeber ihn durch Gewährung ungesunder oder unzureichender Kost oder ungesunder Wohnung benachteiligt,
    3. wenn der Dienstgeber den ihm zum Schutze des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit des Angestellten gesetzlich obliegenden Verpflichtungen nachzukommen verweigert,
    4. wenn der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Angestellten oder dessen Angehörige zu Schulden kommen lässt oder es verweigert, den Angestellten gegen solche Handlungen eines Mitbediensteten oder eines Angehörigen des Dienstgebers zu schützen.
  2. Wenn die Verletzung der Fürsorgepflicht leicht zu beheben ist, etwa durch das Zurverfügungstellen einer benötigten Schutzkleidung, kann dieses Begehren vor dem Arbeits- und Sozialgericht eingeklagt werden. Ebenso kann bei einer aktiven Verletzung der Fürsorgepflicht auf Unterlassung geklagt werden.
  3. Der Dienstnehmer kann Schadenersatz begehren, wenn durch die Handlung oder die Unterlassung des Dienstgebers beim Dienstnehmer ein Schaden eingetreten ist, für den gerade die Verletzung der Fürsorgepflicht die Ursache bildet. Zu beachten ist § 333 Abs 1 ASVG, wonach die Ersatzpflicht insofern eingeschränkt ist, als der Arbeitgeber zum Ersatz des Schadens, den der Arbeitnehmer durch Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erlitten hat, nur bei Vorsatz haftet.
  4. Außerdem hat der betroffene Arbeitnehmer das Recht auf Verweigerung der Leistung, solange die Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber andauert. Allerdings besteht das Recht auf Leistungsverweigerung nur, wenn es sich um eine wirklich schwer wiegende und lange andauernde Pflichtverletzung handelt, andernfalls würde die Verweigerung der Leistung einen Entlassungsgrund darstellen.

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