Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation zu Arbeitszeit, Kündigung uvm
» Mehr Infos zum Portal Arbeitsrecht
Themen
- Kollektives Arbeitsrecht
- Vorvertragliches Stadium
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Laufendes Arbeitsverhältnis
-
Besondere Arbeitsformen
- Geringfügig Beschäftigte
- Freier Dienstvertrag
- Altersteilzeit
- Elternteilzeit
- Teilzeitbeschäftigte
- Fallweise Beschäftigte
- Behinderte Mitarbeiter
- Ferialpraktikanten, Volontäre
- Arbeitskräfteüberlassung
- Lehrlinge
- Telearbeit
- Geschäftsführer
- Heimarbeit
- Neue Selbstständige
- Arbeitszeit
- Arbeitsentgelt
-
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Kündigung
- Entlassung
- Austritt
- Auflösungsabgabe
- Kündigungs- und Entlassungsschutz
- Einvernehmliche Auflösung
- Befristetes Arbeitsverhältnis
- Beendigung in Probezeit
- Kündigungsentschädigung
- Urlaubsersatzleistung
- Dienstzeugnis
- Abfertigung alt und neu
- Arbeitslosenversicherung
- Mustervorlagen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
Ihre Suche nach kündigung lieferte 600 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Suchergebnis filtern
-
Thema
- (6) Kollektives Arbeitsrecht Kollektives Arbeitsrecht (6)
- (30) Beginn des Arbeitsverhältnisses Beginn des Arbeitsverhältnisses (30)
-
(13)
Laufendes Arbeitsverhältnis
Laufendes Arbeitsverhältnis
(13)
- (1) Urlaub Urlaub (1)
- (1) Dienstverhinderungen Dienstverhinderungen (1)
- (5) Dienstfreistellungen Dienstfreistellungen (5)
- (1) Auslandsentsendungen Auslandsentsendungen (1)
- (2) Versetzung, Diszilinarverfahren Versetzung, Diszilinarverfahren (2)
- (1) Arbeitsgerichtliches Verfahren, Pfändungsverfahren Arbeitsgerichtliches Verfahren, Pfändungsverfahren (1)
- (2) Unternehmens- und Betriebsübergang bzw. -auflösung Unternehmens- und Betriebsübergang bzw. -auflösung (2)
-
(33)
Besondere Arbeitsformen
Besondere Arbeitsformen
(33)
- (3) Geringfügig Beschäftigte Geringfügig Beschäftigte (3)
- (6) Freier Dienstvertrag Freier Dienstvertrag (6)
- (2) Altersteilzeit Altersteilzeit (2)
- (6) Elternteilzeit Elternteilzeit (6)
- (3) Teilzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte (3)
- (1) Fallweise Beschäftigte Fallweise Beschäftigte (1)
- (1) Behinderte Mitarbeiter Behinderte Mitarbeiter (1)
- (1) Ferialpraktikanten, Volontäre Ferialpraktikanten, Volontäre (1)
- (2) Arbeitskräfteüberlassung Arbeitskräfteüberlassung (2)
- (3) Lehrlinge Lehrlinge (3)
- (2) Telearbeit Telearbeit (2)
- (1) Geschäftsführer Geschäftsführer (1)
- (1) Heimarbeit Heimarbeit (1)
- (1) Neue Selbstständige Neue Selbstständige (1)
- (10) Arbeitszeit Arbeitszeit (10)
- (9) Arbeitsentgelt Arbeitsentgelt (9)
-
(76)
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(76)
- (30) Kündigung Kündigung (30)
- (18) Entlassung Entlassung (18)
- (1) Austritt Austritt (1)
- (9) Kündigungs- und Entlassungsschutz Kündigungs- und Entlassungsschutz (9)
- (5) Einvernehmliche Auflösung Einvernehmliche Auflösung (5)
- (3) Befristetes Arbeitsverhältnis Befristetes Arbeitsverhältnis (3)
- (3) Beendigung in Probezeit Beendigung in Probezeit (3)
- (3) Kündigungsentschädigung Kündigungsentschädigung (3)
- (1) Urlaubsersatzleistung Urlaubsersatzleistung (1)
- (1) Dienstzeugnis Dienstzeugnis (1)
- (5) Abfertigung alt und neu Abfertigung alt und neu (5)
-
(31)
Mustervorlagen
Mustervorlagen
(31)
- (12) Abschluss Arbeitsvertrag Abschluss Arbeitsvertrag (12)
- (5) Arbeitsverhältnisse Arbeitsverhältnisse (5)
- (1) Urlaub, Dienstverhinderung Urlaub, Dienstverhinderung (1)
- (3) Abeitsvertragsänderungen Abeitsvertragsänderungen (3)
- (9) Beendigung Beendigung (9)
- (1) Betriebsvereinbarungen Betriebsvereinbarungen (1)
-
Kategorie
-
Datum
- x
- Alle Kategorien
- Jedes Datum
Vorschrift
Urlaubsgesetz (UrlG)
§ 16. Pflegefreistellung
idF BGBl. I Nr. 115/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.11.2023
(1) Ist der Arbeitnehmer nach Antritt des Arbeitsverhältnisses an der Arbeitsleistung
- wegen der notwendigen Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Person oder (BGBl. I Nr. 115/2023)
- wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten infolge eines Ausfalls einer Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, oder
- wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
nachweislich verhindert, so hat er Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres. Als nahe Angehörige im Sinne dieses Bundesgesetzes sind der Ehegatte, der eingetragene Partner und Personen anzusehen, die mit dem Arbeitnehmer in gerader Linie verwandt sind, ferner Wahl- und Pflegekinder, im gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Kinder des anderen Ehegatten oder des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten sowie die Person, mit der der Arbeitnehmer in Lebensgemeinschaft lebt.
(2) Darüber hinaus besteht Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum Höchstausmaß einer weiteren regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres, wenn der Arbeitnehmer den Freistellungsanspruch gemäß Abs. 1 verbraucht hat, wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Arbeitsleistung neuerlich verhindert ist, und ihm für diesen Zeitraum der Dienstverhinderung kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Dienstverhinderung aus wichtigen in seiner Person gelegenen Gründen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages zusteht.
(3) Ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Entfall der Arbeitsleistung aus einem der in Abs. 1 und 2 genannten Dienstverhinderungsgründe erschöpft, kann zu einem in Abs. 2 genannten Zweck Urlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber angetreten werden.
(4) Im Fall der notwendigen Pflege seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung nach Abs. 2 und 3, der nicht mit seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.
(BGBl. I Nr. 115/2023)
(5) Eine Kündigung wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegefreistellung kann bei Gericht angefochten werden. § 105 Abs. 5 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, gilt sinngemäß. Der Arbeitgeber hat auf ein schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Der Arbeitnehmer muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Der Arbeitgeber muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Der Umstand, dass eine schriftliche Begründung nicht übermittelt wurde, ist für die Rechtswirksamkeit der Beendigung ohne Belang.
(BGBl. I Nr. 115/2023)