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WEKA (mpe) | News | 09.09.2013
Kündigung anfechtbar, wenn Betriebsrat aus „Rache“ zustimmt?
Der Arbeitgeber darf die Stellungnahme des Betriebsratskollegiums dann als rechtwirksame Erklärung ansehen, wenn ihm allfällige Verletzungen der Vorschriften über die Willensbildung des Kollegiums nicht bekannt waren und auch nicht auffallen mussten.
Sachverhalt
Der Kläger war über acht Jahre bei der Beklagten beschäftigt. Als es zur Kündigung durch den Arbeitgeber kam, widersprach der Betriebsrat dieser nicht. Er stimmte ihr vielmehr aus „Rache“ für gewisse Maßnahmen und Äußerungen zu, die der Kläger in seiner Funktion als Director Human Resources in der Vergangenheit getätigt hatte. So sollte die Anfechtung der Kündigung wegen Sozialwidrigkeit verhindert werden.
Der gekündigte Arbeitnehmer begehrte die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit für rechtsunwirksam bzw wegen Sittenwidrigkeit für nichtig zu erklären.
Urteil
Der OGH erkannte keine Einflussnahme des Arbeitgebers auf die Willensbildung des Betriebsrats. Des Weiteren liegt auch keine Kollusion, also ein Zusammenwirken des Betriebsrats und der Geschäftsleitung zum Schaden des Klägers, vor.
Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich, dass ein außenstehender Dritter – insbesondere der Betriebsinhaber – die Stellungnahme des Betriebsratskollegiums dann als rechtwirksame Erklärung ansehen darf, wenn ihm allfällige Verletzungen der Vorschriften über die Willensbildung des Kollegiums nicht bekannt waren und auch nicht auffallen mussten. Der Arbeitgeber ist weder berechtigt noch verpflichtet Untersuchungen in diese Richtung anzustellen.
Dass mit der Zustimmung zur Kündigung die Anfechtbarkeit wegen Sozialwidrigkeit verhindert werden sollte, ist ein Indiz dafür, dass sich der Betriebsrat der gesetzlichen Folgen der Zustimmung bewusst war. Sein Beschluss ist eine Reaktion auf die Unzufriedenheit in der Belegschaft aufgrund der vom Kläger getätigten Handlungen und Äußerungen. Es konnte weder von den Vorinstanzen noch vom OGH eine fehlende Interessensabwägung festgestellt werden.
Die Revision wurde zurückgewiesen.
OGH, 25.06.2013, 9 ObA 38/13y