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WEKA (bli) | News | 01.09.2011
Halbe Abfertigung bei einvernehmlicher Auflösung?
Die beiden Streitparteien (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) einigten sich auf eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses mit Auszahlung von 50 % der gesetzlichen Abfertigung. Handelt es sich hierbei um einen gültigen Vergleich?
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall wollte der Arbeitnehmer, der als LKW-Fahrer tätig war, die Kündigung, weil er mit den geänderten Arbeitszeiten nicht einverstanden war. Sein Arbeitgeber hatte die Arbeitszeiten dahingehend geändert, dass nun auch Auslandsfahrten – teilweise auch zum Wochenende – inkludiert waren. Dies war dem Arbeitnehmer auch aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich.
Die beiden Parteien einigten sich schlussendlich auf eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses und die Auszahlung von 50 % der gesetzlichen Abfertigung. Noch am selben Tag erklärte sich der Arbeitnehmer bereit zu einer Firma, die zum Konzern seines Arbeitgebers gehörte, zu wechseln, da er dort nicht an den Wochenenden arbeiten musste.
Schlussendlich klagte der Arbeitnehmer jedoch die zweite Hälfte der Abfertigung vor Gericht ein. Seinem Klagsbegehren wurde jedoch von den Vorinstanzen nicht stattgegeben.
Wie hat der OGH entschieden?
Laut OGH ist die Auslegung einer Vereinbarung genauso wie die sich daraus ergebende Qualifikation als Vergleich im Einzelfall zu beurteilen. In diesem Fall sind die Vorinstanzen zur Frage der Abgrenzung von Verzicht und Vergleich bezüglich der unabdingbaren Ansprüche nicht von der ständigen Rechtsprechung abgewichen.
Die Vorinstanzen haben die Voraussetzungen eines Vergleichs bejaht, weil es beide Streitteile nicht auf die Berechtigung einer allfälligen vorzeitigen Beendigung ankommen ließen, sondern beide eine Lösung für die unklare und unbefriedigende Situation des Klägers (Arbeitnehmers) herbeiführen wollten. Laut OGH liegt darin keine grobe Fehlbeurteilung der Vereinbarung, die einer Korrektur bedarf, vor.
Da der Kläger vorbrachte, dass mit der Vereinbarung keine strittigen Ansprüche geregelt worden seien und er keine Schritte zur Durchsetzung seiner Interessen gesetzt hat, wie zB Eigenkündigung oder Dienstverweigerung, war kein „Risiko einer allfälligen vorzeitigen Beendigung“ mit einer Gefährdung finanzieller Ansprüche gegeben. Auch wenn bekannt ist, dass der Arbeitnehmer zu den geänderten Arbeitszeiten nicht weiterarbeiten wollte und zur Veränderung der Situation selbst die Initiative ergriffen hat, handelt es sich in diesem Fall um einen gültigen Vergleich und die restliche Hälfte der Abfertigung steht dem Arbeitnehmer nicht zu.
9 ObA 126/10k vom 28. Februar 2011