Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation zu Arbeitszeit, Kündigung uvm
» Mehr Infos zum Portal Arbeitsrecht
Themen
- Kollektives Arbeitsrecht
- Vorvertragliches Stadium
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Laufendes Arbeitsverhältnis
-
Besondere Arbeitsformen
- Geringfügig Beschäftigte
- Freier Dienstvertrag
- Altersteilzeit
- Elternteilzeit
- Teilzeitbeschäftigte
- Fallweise Beschäftigte
- Behinderte Mitarbeiter
- Ferialpraktikanten, Volontäre
- Arbeitskräfteüberlassung
- Lehrlinge
- Telearbeit
- Geschäftsführer
- Heimarbeit
- Neue Selbstständige
- Arbeitszeit
- Arbeitsentgelt
-
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Kündigung
- Entlassung
- Austritt
- Auflösungsabgabe
- Kündigungs- und Entlassungsschutz
- Einvernehmliche Auflösung
- Befristetes Arbeitsverhältnis
- Beendigung in Probezeit
- Kündigungsentschädigung
- Urlaubsersatzleistung
- Dienstzeugnis
- Abfertigung alt und neu
- Arbeitslosenversicherung
- Mustervorlagen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
Ihre Suche nach kündigung lieferte 600 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Suchergebnis filtern
-
Thema
- (6) Kollektives Arbeitsrecht Kollektives Arbeitsrecht (6)
- (30) Beginn des Arbeitsverhältnisses Beginn des Arbeitsverhältnisses (30)
-
(13)
Laufendes Arbeitsverhältnis
Laufendes Arbeitsverhältnis
(13)
- (1) Urlaub Urlaub (1)
- (1) Dienstverhinderungen Dienstverhinderungen (1)
- (5) Dienstfreistellungen Dienstfreistellungen (5)
- (1) Auslandsentsendungen Auslandsentsendungen (1)
- (2) Versetzung, Diszilinarverfahren Versetzung, Diszilinarverfahren (2)
- (1) Arbeitsgerichtliches Verfahren, Pfändungsverfahren Arbeitsgerichtliches Verfahren, Pfändungsverfahren (1)
- (2) Unternehmens- und Betriebsübergang bzw. -auflösung Unternehmens- und Betriebsübergang bzw. -auflösung (2)
-
(33)
Besondere Arbeitsformen
Besondere Arbeitsformen
(33)
- (3) Geringfügig Beschäftigte Geringfügig Beschäftigte (3)
- (6) Freier Dienstvertrag Freier Dienstvertrag (6)
- (2) Altersteilzeit Altersteilzeit (2)
- (6) Elternteilzeit Elternteilzeit (6)
- (3) Teilzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte (3)
- (1) Fallweise Beschäftigte Fallweise Beschäftigte (1)
- (1) Behinderte Mitarbeiter Behinderte Mitarbeiter (1)
- (1) Ferialpraktikanten, Volontäre Ferialpraktikanten, Volontäre (1)
- (2) Arbeitskräfteüberlassung Arbeitskräfteüberlassung (2)
- (3) Lehrlinge Lehrlinge (3)
- (2) Telearbeit Telearbeit (2)
- (1) Geschäftsführer Geschäftsführer (1)
- (1) Heimarbeit Heimarbeit (1)
- (1) Neue Selbstständige Neue Selbstständige (1)
- (10) Arbeitszeit Arbeitszeit (10)
- (9) Arbeitsentgelt Arbeitsentgelt (9)
-
(76)
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(76)
- (30) Kündigung Kündigung (30)
- (18) Entlassung Entlassung (18)
- (1) Austritt Austritt (1)
- (9) Kündigungs- und Entlassungsschutz Kündigungs- und Entlassungsschutz (9)
- (5) Einvernehmliche Auflösung Einvernehmliche Auflösung (5)
- (3) Befristetes Arbeitsverhältnis Befristetes Arbeitsverhältnis (3)
- (3) Beendigung in Probezeit Beendigung in Probezeit (3)
- (3) Kündigungsentschädigung Kündigungsentschädigung (3)
- (1) Urlaubsersatzleistung Urlaubsersatzleistung (1)
- (1) Dienstzeugnis Dienstzeugnis (1)
- (5) Abfertigung alt und neu Abfertigung alt und neu (5)
-
(31)
Mustervorlagen
Mustervorlagen
(31)
- (12) Abschluss Arbeitsvertrag Abschluss Arbeitsvertrag (12)
- (5) Arbeitsverhältnisse Arbeitsverhältnisse (5)
- (1) Urlaub, Dienstverhinderung Urlaub, Dienstverhinderung (1)
- (3) Abeitsvertragsänderungen Abeitsvertragsänderungen (3)
- (9) Beendigung Beendigung (9)
- (1) Betriebsvereinbarungen Betriebsvereinbarungen (1)
-
Kategorie
-
Datum
- x
- Alle Kategorien
- Jedes Datum
Vorschrift
Betriebsübergangsrichtlinie
KAPITEL II
Wahrung der Ansprüche und Rechte der Arbeitnehmer
Artikel 3
idF ABl. Nr. L 082/2001 | Datum des Inkrafttretens 11.04.2001
1. | Die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis gehen aufgrund des Übergangs auf den Erwerber über. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Veräußerer und der Erwerber nach dem Zeitpunkt des Übergangs gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen haften, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs durch einen Arbeitsvertrag oder ein Arbeitsverhältnis entstanden sind, der bzw. das zum Zeitpunkt des Übergangs bestand. | |
2. | Die Mitgliedstaaten können geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass der Veräußerer den Erwerber über alle Rechte und Pflichten unterrichtet, die nach diesem Artikel auf den Erwerber übergehen, soweit diese dem Veräußerer zum Zeitpunkt des Übergangs bekannt waren oder bekannt sein mussten. Unterlässt der Veräußerer diese Unterrichtung des Erwerbers, so berührt diese Unterlassung weder den Übergang solcher Rechte und Pflichten noch die Ansprüche von Arbeitnehmern gegenüber dem Erwerber und/oder Veräußerer in Bezug auf diese Rechte und Pflichten. | |
3. | Nach dem Übergang erhält der Erwerber die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen bis zur Kündigung oder zum Ablauf des Kollektivvertrags bzw: bis zum Inkrafttreten oder bis zur Anwendung eines anderen Kollektivvertrags in dem gleichen Maße aufrecht, wie sie in dem Kollektivvertrag für den Veräußerer vorgesehen waren. Die Mitgliedstaaten können den Zeitraum der Aufrechterhaltung der Arbeitsbedingungen begrenzen, allerdings darf dieser nicht weniger als ein Jahr betragen. | |
4. | a) | Sofern die Mitgliedstaaten nicht anderes vorsehen, gelten die Absätze 1 und 3 nicht für die Rechte der Arbeitnehmer auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten. |
b) | Die Mitgliedstaaten treffen auch dann, wenn sie gemäß Buchstabe a) nicht vorsehen, dass die Absätze 1 und 3 für die unter Buchstabe a) genannten Rechte gelten, die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer sowie der Personen, die zum Zeitpunkt des Übergangs bereits aus dem Betrieb des Veräußerers ausgeschieden sind, hinsichtlich ihrer Rechte oder Anwartschaftsrechte auf Leistungen bei Alter, einschließlich Leistungen für Hinterbliebene, aus den unter Buchstabe a) genannten Zusatzversorgungseinrichtungen. |