Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation zu Arbeitszeit, Kündigung uvm
» Mehr Infos zum Portal Arbeitsrecht
Themen
- Kollektives Arbeitsrecht
- Vorvertragliches Stadium
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Laufendes Arbeitsverhältnis
-
Besondere Arbeitsformen
- Geringfügig Beschäftigte
- Freier Dienstvertrag
- Altersteilzeit
- Elternteilzeit
- Teilzeitbeschäftigte
- Fallweise Beschäftigte
- Behinderte Mitarbeiter
- Ferialpraktikanten, Volontäre
- Arbeitskräfteüberlassung
- Lehrlinge
- Telearbeit
- Geschäftsführer
- Heimarbeit
- Neue Selbstständige
- Arbeitszeit
- Arbeitsentgelt
-
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Kündigung
- Entlassung
- Austritt
- Auflösungsabgabe
- Kündigungs- und Entlassungsschutz
- Einvernehmliche Auflösung
- Befristetes Arbeitsverhältnis
- Beendigung in Probezeit
- Kündigungsentschädigung
- Urlaubsersatzleistung
- Dienstzeugnis
- Abfertigung alt und neu
- Arbeitslosenversicherung
- Mustervorlagen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
Ihre Suche nach urlaub lieferte 516 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Suchergebnis filtern
-
Thema
- (2) Kollektives Arbeitsrecht Kollektives Arbeitsrecht (2)
-
(36)
Beginn des Arbeitsverhältnisses
Beginn des Arbeitsverhältnisses
(36)
- (1) Dienstzettel Dienstzettel (1)
- (14) Abschluss des Arbeitsvertrages Abschluss des Arbeitsvertrages (14)
- (2) Besondere Gruppen von Arbeitnehmern Besondere Gruppen von Arbeitnehmern (2)
- (14) Entgelt Entgelt (14)
- (5) Pflichten des Arbeitgebers und Arbeitnehmers Pflichten des Arbeitgebers und Arbeitnehmers (5)
- (19) Laufendes Arbeitsverhältnis Laufendes Arbeitsverhältnis (19)
-
(32)
Besondere Arbeitsformen
Besondere Arbeitsformen
(32)
- (3) Geringfügig Beschäftigte Geringfügig Beschäftigte (3)
- (6) Freier Dienstvertrag Freier Dienstvertrag (6)
- (3) Altersteilzeit Altersteilzeit (3)
- (4) Elternteilzeit Elternteilzeit (4)
- (5) Teilzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte (5)
- (2) Fallweise Beschäftigte Fallweise Beschäftigte (2)
- (1) Ferialpraktikanten, Volontäre Ferialpraktikanten, Volontäre (1)
- (4) Arbeitskräfteüberlassung Arbeitskräfteüberlassung (4)
- (2) Telearbeit Telearbeit (2)
- (1) Geschäftsführer Geschäftsführer (1)
- (1) Heimarbeit Heimarbeit (1)
- (9) Arbeitszeit Arbeitszeit (9)
- (9) Arbeitsentgelt Arbeitsentgelt (9)
-
(19)
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(19)
- (5) Kündigung Kündigung (5)
- (2) Entlassung Entlassung (2)
- (2) Austritt Austritt (2)
- (1) Kündigungs- und Entlassungsschutz Kündigungs- und Entlassungsschutz (1)
- (3) Einvernehmliche Auflösung Einvernehmliche Auflösung (3)
- (1) Befristetes Arbeitsverhältnis Befristetes Arbeitsverhältnis (1)
- (1) Urlaubsersatzleistung Urlaubsersatzleistung (1)
- (3) Abfertigung alt und neu Abfertigung alt und neu (3)
- (1) Arbeitslosenversicherung Arbeitslosenversicherung (1)
- (19) Mustervorlagen Mustervorlagen (19)
-
Kategorie
-
Datum
- x
- Alle Kategorien
- Jedes Datum
Vorschrift
Urlaubsgesetz (UrlG)
§ 19. Inkrafttreten
idF BGBl. I Nr. 115/2023 | Datum des Inkrafttretens 13.10.2023
(1) § 16 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 Z 5 und 6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 treten mit 1. August 1993 in Kraft.
(3) § 2 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 832/1995 treten mit 1. Dezember 1995 in Kraft und gelten ab dem Urlaubsjahr, das im Jahr 1994 begonnen hat.
(4) Die §§ 10a und 16 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. § 10a ist erstmals auf jenes Urlaubsjahr anzuwenden, das nach dem 1. Jänner 2000 beginnt, wobei im Falle der Berechnung nach § 10a Abs. 1a Nachtschwerarbeit, die im 1999 begonnenen Urlaubsjahr geleistet wurde, heranzuziehen ist.
(5) § 10 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft und gilt ab dem Urlaubsjahr, das nach dem 31. Dezember 2000 beginnt.
(6) § 9 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft, ausgenommen für jenes Urlaubsjahr, das vor dem 1. Jänner 2001 begonnen hat.
(7) § 16 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft. Bis zum 30. September 2000 entstandene Erstattungsansprüche nach § 16 Abs. 2 letzter Satz richten sich nach den Bestimmungen des Abschnittes 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/ 1974, in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2000.
(8) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2001 ereignen.
(9) Die §§ 4 Abs. 5 letzter Satz, 10 Abs. 4 und 16 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(10)§ 16 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(BGBl. I Nr. 135/2009)
11) § 1 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(BGBl. I Nr. 100/2010)
(12) § 2 Abs. 4 erster Satz, § 10a Abs. 1 sowie § 16 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(BGBl. I Nr. 3/2013)
(13) § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(BGBl. I Nr. 167/2022)
(14) § 16 Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 5 sowie § 18a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023, treten mit 1. November 2023 in Kraft.
(BGBl. I Nr. 115/2023)