Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation zu Arbeitszeit, Kündigung uvm
» Mehr Infos zum Portal Arbeitsrecht
Themen
- Kollektives Arbeitsrecht
- Vorvertragliches Stadium
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Laufendes Arbeitsverhältnis
-
Besondere Arbeitsformen
- Geringfügig Beschäftigte
- Freier Dienstvertrag
- Altersteilzeit
- Elternteilzeit
- Teilzeitbeschäftigte
- Fallweise Beschäftigte
- Behinderte Mitarbeiter
- Ferialpraktikanten, Volontäre
- Arbeitskräfteüberlassung
- Lehrlinge
- Telearbeit
- Geschäftsführer
- Heimarbeit
- Neue Selbstständige
- Arbeitszeit
- Arbeitsentgelt
-
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Kündigung
- Entlassung
- Austritt
- Auflösungsabgabe
- Kündigungs- und Entlassungsschutz
- Einvernehmliche Auflösung
- Befristetes Arbeitsverhältnis
- Beendigung in Probezeit
- Kündigungsentschädigung
- Urlaubsersatzleistung
- Dienstzeugnis
- Abfertigung alt und neu
- Arbeitslosenversicherung
- Mustervorlagen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
Ihre Suche nach kündigung lieferte 600 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Suchergebnis filtern
-
Thema
- (6) Kollektives Arbeitsrecht Kollektives Arbeitsrecht (6)
- (30) Beginn des Arbeitsverhältnisses Beginn des Arbeitsverhältnisses (30)
-
(13)
Laufendes Arbeitsverhältnis
Laufendes Arbeitsverhältnis
(13)
- (1) Urlaub Urlaub (1)
- (1) Dienstverhinderungen Dienstverhinderungen (1)
- (5) Dienstfreistellungen Dienstfreistellungen (5)
- (1) Auslandsentsendungen Auslandsentsendungen (1)
- (2) Versetzung, Diszilinarverfahren Versetzung, Diszilinarverfahren (2)
- (1) Arbeitsgerichtliches Verfahren, Pfändungsverfahren Arbeitsgerichtliches Verfahren, Pfändungsverfahren (1)
- (2) Unternehmens- und Betriebsübergang bzw. -auflösung Unternehmens- und Betriebsübergang bzw. -auflösung (2)
-
(33)
Besondere Arbeitsformen
Besondere Arbeitsformen
(33)
- (3) Geringfügig Beschäftigte Geringfügig Beschäftigte (3)
- (6) Freier Dienstvertrag Freier Dienstvertrag (6)
- (2) Altersteilzeit Altersteilzeit (2)
- (6) Elternteilzeit Elternteilzeit (6)
- (3) Teilzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte (3)
- (1) Fallweise Beschäftigte Fallweise Beschäftigte (1)
- (1) Behinderte Mitarbeiter Behinderte Mitarbeiter (1)
- (1) Ferialpraktikanten, Volontäre Ferialpraktikanten, Volontäre (1)
- (2) Arbeitskräfteüberlassung Arbeitskräfteüberlassung (2)
- (3) Lehrlinge Lehrlinge (3)
- (2) Telearbeit Telearbeit (2)
- (1) Geschäftsführer Geschäftsführer (1)
- (1) Heimarbeit Heimarbeit (1)
- (1) Neue Selbstständige Neue Selbstständige (1)
- (10) Arbeitszeit Arbeitszeit (10)
- (9) Arbeitsentgelt Arbeitsentgelt (9)
-
(76)
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(76)
- (30) Kündigung Kündigung (30)
- (18) Entlassung Entlassung (18)
- (1) Austritt Austritt (1)
- (9) Kündigungs- und Entlassungsschutz Kündigungs- und Entlassungsschutz (9)
- (5) Einvernehmliche Auflösung Einvernehmliche Auflösung (5)
- (3) Befristetes Arbeitsverhältnis Befristetes Arbeitsverhältnis (3)
- (3) Beendigung in Probezeit Beendigung in Probezeit (3)
- (3) Kündigungsentschädigung Kündigungsentschädigung (3)
- (1) Urlaubsersatzleistung Urlaubsersatzleistung (1)
- (1) Dienstzeugnis Dienstzeugnis (1)
- (5) Abfertigung alt und neu Abfertigung alt und neu (5)
-
(31)
Mustervorlagen
Mustervorlagen
(31)
- (12) Abschluss Arbeitsvertrag Abschluss Arbeitsvertrag (12)
- (5) Arbeitsverhältnisse Arbeitsverhältnisse (5)
- (1) Urlaub, Dienstverhinderung Urlaub, Dienstverhinderung (1)
- (3) Abeitsvertragsänderungen Abeitsvertragsänderungen (3)
- (9) Beendigung Beendigung (9)
- (1) Betriebsvereinbarungen Betriebsvereinbarungen (1)
-
Kategorie
-
Datum
- x
- Alle Kategorien
- Jedes Datum
Vorschrift
Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)
§ 27. Übergangsbestimmungen
idF BGBl. I Nr. 111/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2011
(1) In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt.
(BGBl. I Nr. 81/2010)
(1a) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.
(BGBl. I Nr. 81/2010)
(2) Nachweise der Begünstigung im Sinne des § 14 Abs. 1 in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung, die bis zum 31. Dezember 1998 in Rechtskraft erwachsen sind, werden durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/1999 nicht berührt.
(3) § 8 Abs. 4 ist auf Anträge auf Zustimmung zur Kündigung anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/1999 eingebracht werden.
(4) Die Bestimmung des § 8 Abs. 6 lit. b findet auf jene Dienstverhältnisse Anwendung, die nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/1999 neu begründet werden.
(5) § 8 Abs. 6 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2001 findet auf jene Dienstverhältnisse Anwendung, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neu begründet werden.
(6) Die Bestimmung des § 19a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2002 ist auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Berufungsverfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind vom zuständigen Landeshauptmann unter Zugrundelegung der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
(7) Die Bestimmung des § 9a Abs. 2 in der bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2002 geltenden Fassung findet auf jene Aufträge Anwendung, die bis zum 31. Dezember 2002 erteilt werden.
(8) § 8 Abs. 6 lit. b in der Fassung dieses Bundesgesetzes findet auf jene Dienstverhältnisse Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2010 neu begründet werden.
(BGBl. I Nr. 111/2010)