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WEKA (aga) | News | 22.02.2012
Die neue Auflösungsabgabe bei Kündigung eines Dienstnehmers kommt nur eingeschränkt!
Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses wird eine Auflösungsabgabe in Höhe von EUR 110,– fällig. Nicht jedoch bei verpflichtenden Ferial- und Berufspraktika und befristeten Dienstverhältnissen von bis zu sechs Monaten.
Wann ist die Auflösungsabgabe zu entrichten?
Bei Beendigung eines jeden arbeitslosenversicherungspflichtigen echten oder freien Dienstverhältnisses hat der Dienstgeber eine „Auflösungsabgabe“ in Höhe von EUR 110,– zu leisten.
Wann ist die Auflösungsabgabe nicht zu entrichten?
Es ist keine Auflösungsabgabe zu leisten, wenn
- das (freie) Dienstverhältnis und allfällige weitere (freie) Dienstverhältnisse zum selben Dienstnehmer innerhalb von 12 Monaten vor dessen Ende insgesamt nicht länger als zwei Monate gedauert haben oder
- der Dienstnehmer
- gekündigt hat oder
- ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist oder
- aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist oder
- im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat oder
- bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses das Regelpensionsalter vollendet hat und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt oder
- bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach Art X des NSchG erfüllt oder
- gerechtfertigt entlassen wurde oder
- der freie Dienstnehmer
- gekündigt hat oder
- das freie Dienstverhältnis ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig aufgelöst hat oder
- einen wichtigen Grund gesetzt hat, der den Dienstgeber veranlasst hat, das freie Dienstverhältnis vorzeitig aufzulösen, oder
- im Zeitpunkt der Auflösung des freien Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat oder
- bei einvernehmlicher Auflösung des freien Dienstverhältnisses das Regelpensionsalter vollendet hat und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt oder
- ein Lehrverhältnis aufgelöst wird oder
- der Betrieb stillgelegt wird oder
- innerhalb eines Konzerns im unmittelbaren Anschluss an das beendete Dienstverhältnis ein neues Dienstverhältnis begründet wird oder
- das echte oder freie Dienstverhältnis durch den Tod des echten oder freien Dienstnehmers endet.
Verpflichtende Ferial- und Berufspraktika und befristete Dienstverhältnisse von bis zu sechs Monaten sollen ebenfalls von der Auflösungsabgabe ausgenommen werden.
Wird die Auflösungsabgabe jährlich angepasst?
Ja, die Auflösungsabgabe wird jährlich, so wie die Höchstbemessungsgrundlage im ASVG, erhöht werden. Die Auflösungsabgabe wird mit der Aufwertungszahl gem § 108 Abs 2 ASVG vervielfacht und kaufmännisch auf einen Euro gerundet.
Zeitpunkt der Entrichtung
Die Auflösungsabgabe ist im Monat der Auflösung des echten oder freien Dienstverhältnisses gemeinsam mit den SV-Beiträgen fällig und vom Dienstgeber unaufgefordert zu entrichten. Im Falle der Einbringung einer Klage über die Rechtswirksamkeit der Beendigung eines Dienstverhältnisses ist die Verjährung der Verpflichtung zur Leistung der Auflösungsabgabe ab der Klagseinbringung bis zur Zustellung der Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes oder der Vergleichsausfertigung an den zuständigen Krankenversicherungsträger gehemmt.
Zusammenfassung
In jenen Fällen, in denen die Auflösung des echten oder freien Dienstverhältnisses einseitig vom Arbeitnehmer oder freien Dienstnehmer erfolgt oder wie im Falle der gerechtfertigten Entlassung verursacht wurde, ist keine Abgabe zu entrichten. Dasselbe gilt, wenn die Auflösung einvernehmlich anlässlich der Inanspruchnahme einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension, einer Alterspension nach Erreichung des Regelpensionsalters oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz erfolgt. In sonstigen Fällen einer einvernehmlichen Auflösung wie auch bei Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses ist die Abgabe jedoch zu entrichten. Nach einer oder mehreren insgesamt längstens zwei Monate dauernden Beschäftigungen in den letzten zwölf Kalendermonaten ist ebenfalls keine Abgabe zu entrichten sein.
Die Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten.