Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation zu Arbeitszeit, Kündigung uvm
» Mehr Infos zum Portal Arbeitsrecht
Themen
- Kollektives Arbeitsrecht
- Vorvertragliches Stadium
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Laufendes Arbeitsverhältnis
-
Besondere Arbeitsformen
- Geringfügig Beschäftigte
- Freier Dienstvertrag
- Altersteilzeit
- Elternteilzeit
- Teilzeitbeschäftigte
- Fallweise Beschäftigte
- Behinderte Mitarbeiter
- Ferialpraktikanten, Volontäre
- Arbeitskräfteüberlassung
- Lehrlinge
- Telearbeit
- Geschäftsführer
- Heimarbeit
- Neue Selbstständige
- Arbeitszeit
- Arbeitsentgelt
-
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Kündigung
- Entlassung
- Austritt
- Auflösungsabgabe
- Kündigungs- und Entlassungsschutz
- Einvernehmliche Auflösung
- Befristetes Arbeitsverhältnis
- Beendigung in Probezeit
- Kündigungsentschädigung
- Urlaubsersatzleistung
- Dienstzeugnis
- Abfertigung alt und neu
- Arbeitslosenversicherung
- Mustervorlagen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
Ihre Suche nach Kündigungsentschädigung lieferte 197 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Suchergebnis filtern
-
Thema
- (8) Beginn des Arbeitsverhältnisses Beginn des Arbeitsverhältnisses (8)
-
(8)
Laufendes Arbeitsverhältnis
Laufendes Arbeitsverhältnis
(8)
- (1) Dienstverhinderungen Dienstverhinderungen (1)
- (2) Dienstfreistellungen Dienstfreistellungen (2)
- (1) Auslandsentsendungen Auslandsentsendungen (1)
- (3) Arbeitsgerichtliches Verfahren, Pfändungsverfahren Arbeitsgerichtliches Verfahren, Pfändungsverfahren (3)
- (1) Unternehmens- und Betriebsübergang bzw. -auflösung Unternehmens- und Betriebsübergang bzw. -auflösung (1)
-
(12)
Besondere Arbeitsformen
Besondere Arbeitsformen
(12)
- (2) Geringfügig Beschäftigte Geringfügig Beschäftigte (2)
- (3) Freier Dienstvertrag Freier Dienstvertrag (3)
- (2) Elternteilzeit Elternteilzeit (2)
- (1) Teilzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte (1)
- (1) Behinderte Mitarbeiter Behinderte Mitarbeiter (1)
- (2) Lehrlinge Lehrlinge (2)
- (1) Geschäftsführer Geschäftsführer (1)
- (3) Arbeitszeit Arbeitszeit (3)
- (4) Arbeitsentgelt Arbeitsentgelt (4)
-
(23)
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(23)
- (6) Kündigung Kündigung (6)
- (1) Entlassung Entlassung (1)
- (2) Austritt Austritt (2)
- (1) Kündigungs- und Entlassungsschutz Kündigungs- und Entlassungsschutz (1)
- (3) Einvernehmliche Auflösung Einvernehmliche Auflösung (3)
- (3) Befristetes Arbeitsverhältnis Befristetes Arbeitsverhältnis (3)
- (4) Kündigungsentschädigung Kündigungsentschädigung (4)
- (1) Urlaubsersatzleistung Urlaubsersatzleistung (1)
- (2) Abfertigung alt und neu Abfertigung alt und neu (2)
- (3) Mustervorlagen Mustervorlagen (3)
-
Kategorie
-
Datum
- x
- Alle Kategorien
- Jedes Datum
WEKA (bli) | News | 27.11.2012
Gleichstellung von Leiharbeitskräften durch Novelle des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
Im Zuge der Novelle sollen Leiharbeitskräfte mit der so genannten Stammbelegschaft in Unternehmen gleichgestellt werden. Die Änderungen treten größtenteils bereits mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Was sind die wesentlichen Eckpunkte?
Rechtlicher Hintergrund
Durch die Umsetzung der europäischen Leiharbeitsrichtlinie, 2008/104/EG, in nationales Recht, soll es zur Gleichstellung und Gleichbehandlung von Leiharbeitskräften kommen. Es kommt daher mit Kundmachung des BGBl I Nr 98/2012 zur Novellierung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und des Landarbeitsgesetzes 1984.
Das Hauptziel dieser Novelle bzw der Leiharbeitsrichtlinie ist die Gleichstellung und Gleichbehandlung von Leiharbeitskräften gegenüber der Stammbelegschaft hinsichtlich der wesentlichsten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen.
Wesentliche Eckpunkte der Novelle
- Gleichbehandlung und Diskriminierungsverbote: Ein neuer § 6a wird im Arbeitskräfteüberlassungsgesetz eingefügt. Leiharbeitskräfte sollen den gleichen Schutz gegen Diskriminierung erhalten wie die Stammbelegschaft.
- Neuregelung für Betriebspensionen (neuer Absatz 1a in § 10): Wenn Arbeitnehmer für mehr als vier Jahre an einen Beschäftiger, der seinen Arbeitnehmern eine Leistungszusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG) erteilt hat, überlassen werden, so hat der Beschäftiger nach Ablauf des vierten Jahres ab diesem Zeitpunkt für die weitere Dauer der Überlassung Beiträge in eine Pensionskasse oder Prämien in eine betriebliche Kollektivversicherung zu leisten.
- Ergänzende Regelungen für die grenzüberschreitende Überlassung (Aktualisierter § 10a): Arbeitskräfte, die aus dem Ausland nach Österreich überlassen werden, haben unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Überlassung dieselben Ansprüche wie die Stammbelegschaft hinsichtlich:
- Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unfall (einschließlich der Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bei Feiertagen und Dienstverhinderung aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen)
- Kündigungsentschädigung
- Kriterien bezüglich der vertraglichen Vereinbarung wurden konkretisiert und ausführlicher behandelt (aktualisierter § 11)
- Mitteilungspflichten gegenüber den Arbeitskräften werden verschärft (Aktualisierter § 12): Der Überlasser ist verpflichtet, der Arbeitskraft vor jeder Beschäftigung in einem anderen Betrieb die wesentlichen Umstände bzw Details zur neuen Beschäftigung mitzuteilen und ehestmöglich schriftlich zu bestätigen. Darunter fallen unter anderem
- die Art der zu verrichtenden Arbeit,
- die voraussichtliche Dauer der Überlassung,
- der Zeitpunkt des Arbeitsantritts etc
- Aufzeichnungen zur Überlassung von Arbeitskräften werden genauer ausformuliert (aktualisierter § 13): Es kommt zu einer Neufassung der statistischen Erhebung
- Meldepflichten wurden vereinfacht, das führt zu einer effizienteren Verwaltung (aktualisierter § 17).
- Errichtung eines Sozial- und Weiterbildungsfonds (überarbeiteter Abschnitt V): Mit diesem Fonds sollen ArbeitnehmerInnen zwischen den Überlassungen weitergebildet und gefördert werden und durch finanzielle Zuschüsse unterstützt werden, wenn sie arbeitslos sind.
- Strafbestimmungen werden verschärft bzw die Geldstrafen werden erhöht (aktualisierter § 22).
- Anpassung des Landarbeitsgesetzes: Auch das Landarbeitsgesetz wird an die Anforderungen der europäischen Leiharbeitsrichtlinie angepasst.
Die Novelle tritt größtenteils mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Ausnahmen gelten für die Neufassung der statistischen Erhebung (§ 13) und die neue Regelung bezüglich der Betriebspensionen (§ 10 Abs 1a), die erst mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten.