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WEKA (aga) | News | 08.10.2012
Anzahl der Postensuchtage bei vereinbartem Urlaub im Kündigungszeitraum
Besteht ein Anspruch auf Postensuchtage für Zeiten, in denen ein gekündigter Arbeitnehmer bereits aus anderen Gründen bezahlte Freizeit konsumiert?
Postensuchtage
Nach § 22 AngG ist dem Angestellten bei Kündigung durch den Dienstgeber während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben. Der auch als „Postensuchtage“ bezeichnete Anspruch ist aber nach völlig herrschender Ansicht nicht an den Nachweis einer entsprechenden Verwendung gebunden (OGH 8ObA28/12v).
Anzahl der Postensuchtage
Der Umfang des bezahlten Mindestfreistellungsanspruchs hängt von der Dauer der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder einzelvertraglich vereinbarten längeren Kündigungsfrist ab. Eine „frühzeitige“ Kündigung erhöht den Anspruch nicht.
Bei der Berechnung sind angefangene Wochen voll zu zählen, sodass im Fall einer Kündigungsfrist von zwei Monaten der Freistellungsanspruch für neun Wochen besteht.
Urlaub und Postensuchtage
Ein Anspruch auf Postensuchtage kommt jedoch für jene Zeiten nicht in Betracht, in denen der gekündigte Arbeitnehmer bereits aus anderen Gründen bezahlte Freizeit konsumiert und eine zusätzliche „Freistellung“ nicht möglich ist. Dies gilt
- bei fristwidriger Kündigung oder unberechtigter Entlassung für jenen Zeitraum, in dem eine Kündigungsentschädigung gebührt und
- insbesondere auch für die Dauer eines vereinbarten Erholungsurlaubs.
Der Anspruch auf Gewährung von Postensuchtagen entsteht nicht bereits ex lege durch die Kündigung, sondern erst durch das darauf gerichtete Verlangen des Arbeitnehmers. Für die Frage, ob ein in der Kündigungsfrist gelegener Erholungsurlaub wirksam vereinbart werden konnte, ohne in den Freistellungsanspruch einzugreifen, kommt es nicht auf den Zugang der Kündigung, sondern auf den Zugang des Verlangens nach Postensuchtage an.
Beispiel: Postensuchtage und Urlaubsvereinbarung
Ein Arbeitnehmer beantragt Urlaub vom 18. bis 22. April und vom 27. Mai bis 22. Juni. Das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers wird jedoch mit 7. April zum 15. Juni gekündigt. Gleichzeitig wird dem gekündigten Arbeitnehmer mitgeteilt, dass er wie gewünscht vom 18. bis 22. April und vom 26. Mai bis zum 15. Juni Urlaub konsumieren könne.
Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kam vor dem Verlangen nach Postensuchtagen eine bindende Urlaubsvereinbarung über mehr als drei Arbeitswochen (18. bis 22.04 und 27.05. bis 15.06.) zustande. Ausgehend von insgesamt neun Wochen Kündigungsfrist abzüglich drei Urlaubswochen verbleibt dem Arbeitnehmer daher ein Anspruch auf bezahlte Freistellung iSd § 22 AngG für sechs Wochen (6 Tage).
Einem Arbeitnehmer kann theoretisch bei Vorliegen eines erhöhten Bedarfs die Freistellung auch für einen längeren Zeitraum zu gewähren sein, weil der Gesetzgeber in § 22 AngG ausdrücklich nur einen Mindestanspruch für die Freistellung festgelegt hat. Die Behauptungs- und Beweislast für einen erheblichen Mehrbedarf liegt jedoch beim Arbeitnehmer (OGH 8ObA28/12v, 13.09.2012).