Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation zu Arbeitszeit, Kündigung uvm
» Mehr Infos zum Portal Arbeitsrecht
Themen
- Kollektives Arbeitsrecht
- Vorvertragliches Stadium
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Laufendes Arbeitsverhältnis
-
Besondere Arbeitsformen
- Geringfügig Beschäftigte
- Freier Dienstvertrag
- Altersteilzeit
- Elternteilzeit
- Teilzeitbeschäftigte
- Fallweise Beschäftigte
- Behinderte Mitarbeiter
- Ferialpraktikanten, Volontäre
- Arbeitskräfteüberlassung
- Lehrlinge
- Telearbeit
- Geschäftsführer
- Heimarbeit
- Neue Selbstständige
- Arbeitszeit
- Arbeitsentgelt
-
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Kündigung
- Entlassung
- Austritt
- Auflösungsabgabe
- Kündigungs- und Entlassungsschutz
- Einvernehmliche Auflösung
- Befristetes Arbeitsverhältnis
- Beendigung in Probezeit
- Kündigungsentschädigung
- Urlaubsersatzleistung
- Dienstzeugnis
- Abfertigung alt und neu
- Arbeitslosenversicherung
- Mustervorlagen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
Ihre Suche nach kündigung mütter lieferte 2 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (47) anzeigenSuchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (47) anzeigen-
Thema
- (2) Beginn des Arbeitsverhältnisses Beginn des Arbeitsverhältnisses (2)
- (2) Laufendes Arbeitsverhältnis Laufendes Arbeitsverhältnis x (2)
- (6) Besondere Arbeitsformen Besondere Arbeitsformen (6)
- (2) Arbeitszeit Arbeitszeit (2)
-
(17)
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(17)
- (5) Kündigung Kündigung (5)
- (3) Entlassung Entlassung (3)
- (4) Kündigungs- und Entlassungsschutz Kündigungs- und Entlassungsschutz (4)
- (2) Einvernehmliche Auflösung Einvernehmliche Auflösung (2)
- (2) Befristetes Arbeitsverhältnis Befristetes Arbeitsverhältnis (2)
- (1) Abfertigung alt und neu Abfertigung alt und neu (1)
- (2) Mustervorlagen Mustervorlagen (2)
-
Kategorie
-
Datum
- Laufendes Arbeitsverhältnis x
- Alle Kategorien
- Jedes Datum
-
Papamonat
Beabsichtigt der Dienstnehmer eine Freistellung in Anspruch zu nehmen, hat er spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin seinem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Geburtstermins den voraussichtlichen Beginn der Freistellung anzukündigen.Elisabeth David - Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1046627 -
Karenzurlaub – Anspruch, Beginn und Dauer
Die Karenz beginnt im Anschluss an die Schutzfrist (Beschäftigungsverbot) nach der Geburt des Kindes oder im Anschluss an den Karenzteil des Partners und dauert höchstens bis zum zweiten Geburtstag des Kindes.Angelika Groicher | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 258336