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Vorschrift
Umgründungssteuerrichtlinien 2002
4.5.1.1 Allgemeines
1467
Sofern die übernehmende Mitunternehmerschaft Dienstnehmer arbeitsrechtlich übernimmt, tritt bezüglich der Lohnabgaben „Gesamtrechtsnachfolge“ ein (§ 41 UmgrStG). Der Übergang der Abfuhrverpflichtungen von der übertragenden Rechtsperson auf die übernehmende Mitunternehmerschaft erfolgt nicht rückwirkend, sondern im Falle der Firmenbuchzuständigkeit de iure im Zeitpunkt der Eintragung bzw sonst mit dem Tag der Meldung bei dem für die übernehmende Mitunternehmerschaft zuständigen FA (§ 41 UmgrStG).
1468
Es bestehen allerdings keine Bedenken, wenn der Übergang der lohnsteuerlichen Verhältnisse kann mit dem der Anmeldung zur Eintragung im Firmenbuch bzw soweit keine Eintragung im Firmenbuch vorgesehen ist, mit dem der Meldung beim zuständigen FA folgenden Lohnzahlungszeitraum vorgenommen wird.
1469
Wird im Rahmen eines Zusammenschlusses das Dienstverhältnis mit dem umzugründenden Unternehmen als Arbeitgeber einvernehmlich aufgelöst, unterliegen die ausbezahlten Abfertigungen vorbehaltlich der EStR 2000 Rz 1458 und Rz 3350, beim Empfänger der Besteuerung gemäß § 67 Abs 3 EStG 1988 (vgl LStR 2002 Rz 1072).