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Praxiswissen
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Betriebsrat
Der Betriebsrat ist das geschäftsführende und vertretende Organ der Arbeitnehmerschaft. Es liegt in seinem Aufgabenbereich, die Interessen der Belegschaft in wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Belangen zu vertreten.Nicole Landsmann - Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 293412 -
Allgemeine Befugnisse des Betriebsrats
Nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) verfügt der Betriebsrat über einige allgemeine Befugnisse, etwa das Recht auf allgemeine Informationen.Sylvia Unger - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 777458 -
Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten
Dem Betriebsrat kommt in sozialen Angelegenheiten ein Mitwirkungsrecht zu. Auf die Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung und die Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen wird hier näher eingegangen.Sylvia Unger - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 777470 -
Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
Dem Betriebsrat kommen bei personellen Angelegenheiten differenziert ausgestaltete Mitwirkungsrechte zu.Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 777501 -
Mitwirkung bei der Einstellung von Arbeitnehmern und bei laufenden Dienstverhältnissen
Im Bezug auf die Einstellung von Arbeitnehmern sowie bei laufenden Dienstverhältnissen kommt dem Betriebsrat ein Mitwirkungsrecht zu. Näheres erfahren Sie im Beitrag.Sylvia Unger - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 777503 -
Mitwirkung bei Versetzungen
Wird ein Arbeitnehmer versetzt, so ist der Betriebsrat zu informieren. Geht diese Versetzung mit einer Verschlechterung von Entgelt oder Arbeitsbedingungn einher, so bedarf es der Zustimmung des Betriebsrates.Sylvia Unger - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 777505 -
Mitwirkung bei der Auflösung von Dienstverhältnissen
Dem Betriebsrat kommen bei der Auflösung von Dienstverhältnissen unterschiedliche Mitwirkungsrechte zu (zB Kündigungsanfechtung, Mitwirkung bei der Entlassung).Sylvia Unger - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 777507 -
Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
In wirtschaflichten Angelegenheiten kommen dem Betriebsrat jene Mitwirkungsrechte zu, die dieser Fachbeitrag erläutert.Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 779144 -
Klagslegitimation des Betriebsrates
In Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs 1 ASGG kommt dem Betriebsrat eine Klagslegitimation zu: er kann auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen klagen, wenn mindestens drei Arbeitnehmer betroffen sind.Sylvia Unger - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 779158 -
Unter welchen Voraussetzungen ist ein Betriebsrat zu errichten?
Die Errichtung eines BR setzt das Vorliegen eines Betriebes iSd ArbVG, in dem dauernd mindestens 5 in der BV stimmberechtigte AN beschäftigt werden, voraus. Bevor ein solcher gewählt wird, sind deshalb entsprechende Feststellungen zu machen.Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 904682