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Kürzlich aktualisiert
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Ermittlung des Existenzminimums
Von der Berechnungsgrundlage hat dem Arbeitnehmer ein Existenzminimum zu verbleiben. Die Berechnung des Existenzminimums hängt von bestimmten Kriterien ab, die vor der Ermittlung zu klären sind.Redaktion WEKA - Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 252751 -
Mitwirkung bei der Auflösung von Dienstverhältnissen
Dem Betriebsrat kommen bei der Auflösung von Dienstverhältnissen unterschiedliche Mitwirkungsrechte zu (zB Kündigungsanfechtung, Mitwirkung bei der Entlassung).Sylvia Unger - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 777507 -
Gleitzeiteinzelvereinbarung – ohne Betriebsrat
Gleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende seiner täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen kann. Anbei eine Vorlage für eine solche Vereinbarung.Sylvia Unger | Muster | Vertragsmuster | Dokument-ID: 488390 -
Gleitzeitbetriebsvereinbarung
Ist im Betrieb ein Betriebsrat eingerichtet, so bedarf es zur Einführung eines Gleitzeitmodells einer Betriebsvereinbarung. Anbei ein Muster einer solchen Vereinbarung mit zahlreichen praxisrelevanten Sonderregeln.Sylvia Unger | Muster | Vertragsmuster | Dokument-ID: 896863 -
Dienstverhinderung
Mit dem BGBl I 153/2017 wurden Angestellte beim Entgeltfortzahlungsanspruch bei Krankheit und Unglücksfall an die Systematik der Entgeltzahlung der Arbeiter nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) angeglichen.Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1051013 -
Leitende Angestellte, Arbeitnehmer mit Entscheidungsbefugnis
Der Begriff des leitenden Angestellten wird von Arbeitsinspektoren üblicherweise eher einschränkend interpretiert, die Judikatur legt ihn breiter aus.Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 896104 -
Tägliche Ruhezeit, wöchentliche Ruhezeit
Dem Arbeitnehmer steht nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine unterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu, bei Jugendlichen 12 Stunden. Weiters besteht ein Anspruch auf eine wöchentliche ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden.Barbara Reichl-Bischoff - Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 896218 -
Rufbereitschaft
Rufbereitschaft für sich zählt nicht zur Arbeitszeit, sie muss jedoch ausdrücklich mit dem einzelnen Arbeitnehmer vereinbart werden. Weiters bestehen Restriktionen für das Ausmaß der Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit.Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 896209 -
Dienstreisen und Reisezeiten
Hier erfahren Sie, wann passive (echte) Reisezeit vorliegt, welche Sonderbestimmungen für aktive Reisezeiten gelten uvm.Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 896202 -
Zweckmäßige Inhalte einer Gleitzeitvereinbarung
Die in diesem Fachbeitrag genau behandelten Umstände wie etwa die Grenzen der freien Zeiteinteilung sowie die Gleittage sollten in Gleitzeitvereinbarungen geregelt werden.Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 896198