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Praxiswissen
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Verfahren in Arbeitsrechtssachen
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind vor Gericht geltend zu machen. Dabei gelten im Vergleich zum zivilgerichtlichen Verfahren einige Besonderheiten.Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1052044 -
Verjährung und Verfall
Gem §§ 1451 ff ABGB bedeutet die Verjährung den Verlust der Durchsetzbarkeit eines Rechts dadurch, dass dieses Recht während einer bestimmten Zeitspanne nicht ausgeübt wurde.Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1031826 -
Verzicht
Gem § 1444 ABGB liegt ein Verzicht vor, wenn ein Berechtigter ein bereits erworbenes Recht aufgibt, ohne dass er ein anderes erwirbt, was streng zu prüfen ist.Rosalinde Bliem | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 252384 -
Vergleich
Beim Vergleich werden unter beiderseitigem Nachgeben strittige oder zweifelhafte Rechte festgelegt (§ 1380 ABGB). Grundsätzlich bildet ein Vergleich eine neue Grundlage eines strittigen Rechts oder Anspruchs.Rosalinde Bliem | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 252474 -
Aufrechnung im aufrechten Dienstverhältnis
Rechtsgeschäftliche Verfügungen über unpfändbare Forderungen (Existenzminimum) sind rechtlich unwirksam. Damit soll dem Arbeitnehmer ein Mindesteinkommen garantiert werden.Rosalinde Bliem | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 257888 -
Arbeitsschritte bei Einlangen einer Lohnpfändung
Unter Lohnpfändung versteht man die Zwangsexekution auf den Arbeitsverdienst des Schuldners. Voraussetzung zur Lohnpfändung ist ein Antrag des Gläubigers beim Bezirksgericht, der vom Gericht bewilligt wird.WEKA (red) - Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 252849 -
Ermittlung des pfändbaren Einkommens
Bei der Ermitlung des pfändbaren Einkommens sind Lohn, Gehalt, Zulagen, Zuschläge, Provisionen, Prämien, Jubiläumsgelder, Sachbezüge oder auch Leistungen von Dritten zu berücksichtigen.WEKA (red) - Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 257690 -
Unpfändbare Bezüge
Unter die unpfändbaren Forderungen fallen zB Aufwandsentschädigungen, Pflegegeld, Beihilfen des AMS, Mietzinsbeihilfen, Kinderbetreuungsgeld, Karenzurlaubsgeld oder die Schulfahrtsbeihilfe.WEKA (red) - Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 242582 -
Ermittlung des Existenzminimums
Von der Berechnungsgrundlage hat dem Arbeitnehmer ein Existenzminimum zu verbleiben. Die Berechnung des Existenzminimums hängt von bestimmten Kriterien ab, die vor der Ermittlung zu klären sind.Redaktion WEKA - Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 252751 -
Beschränkt pfändbare einmalige Leistungen
Alle einmaligen Leistungen, die dem verpflichteten Dienstnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses zustehen sind wie ein Monatsbezug zu behandeln. Für diese gilt nur ein erhöhter Grundbetrag.WEKA (red) - Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 257791