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Anfechtbarkeit einer Auflösungsvereinbarung bei Druckausübung auf Dienstnehmerin?
Im vorliegenden Fall hatte der OGH zu prüfen, ob eine Anfechtung der Auflösungsvereinbarung berechtigt ist, wenn der Dienstnehmerin angedroht wurde, dass es zur Entlassung käme, wenn sie die einvernehmliche Auflösung nicht unterschreibe.
Sachverhalt
Die Klägerin war Kindergärtnerin und ging aufgrund eines grippalen Infekts in Krankenstand. In der zweiten Woche ihres Krankenstands hielt sie daheim zwei Malkurse ab. Dies gelangte dem Arbeitgeber (dem Stadtamtsdirektor) zu Ohren. In einem Gespräch teilte er der Klägerin mit, dass ihr Verhalten ein schwerwiegendes Vergehen darstelle und eine Entlassung rechtfertige. Er bot ihr allerdings eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses an. Die Klägerin entschuldigte sich und bat um einen Tag Bedenkzeit, was jedoch vom Stadtamtsdirektor mit der Begründung abgelehnt wurde, dass er eine Entlassung schnell aussprechen müsse. Daraufhin unterschrieb die Klägerin die einvernehmliche Auflösungsvereinbarung.
Bestand eine Drucksituation für die Dienstnehmerin?
Das Klagebegehren auf Aufhebung der einvernehmlichen Auflösungsvereinbarung und Feststellung des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses wurde vom Erstgericht abgelehnt, das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin allerdings Folge.
Der OGH billigt die Entscheidung des Berufungsgerichts.
Allgemein gilt, wenn ein Dienstnehmer unter dem Eindruck der Ankündigung des Dienstgebers, ihn zu entlassen, eine Auflösungsvereinbarung schließt, so kommt es für die Beurteilung der Ausübung eines ungerechtfertigten Drucks darauf an, ob für den Dienstgeber zum Zeitpunkt der Androhung der Entlassung plausibel und objektiv ausreichende Gründe für deren Ausspruch gegebenen waren. Entscheidend ist hier, ob der Dienstgeber den Dienstnehmer zu einer einvernehmlichen Auflösung drängen will, weil er von seiner Rechtsposition nicht überzeugt ist.
Dienstgeber muss möglichen Entlassungsgrund prüfen
Der Dienstgeber muss vor dem Ausspruch der Entlassung prüfen, ob sich der Dienstnehmer tatsächlich eines pflichtwidrigen Verhaltens schuldig gemacht hat (im vorliegenden Fall aufgrund der Abhaltung der Malkurse während des Krankenstands). Dementsprechend hat er zumindest zu versuchen, den Sachverhalt unter Beiziehung des Dienstnehmers aufzuklären. Dies war hier nicht der Fall, da die Entlassung angedroht wurde, ohne vorherige Aufklärung der gesundheitlichen Belastung durch die Malkurse und der möglichen Auswirkungen auf den Heilungsprozess.
Weiters ist anzumerken, dass der Klägerin ohne eine sachliche Begründung eine Bedenkzeit nicht gewährt wurde, zumal der Stadtamtsdirektor gar nicht zu einer wirksamen Entlassung berechtigt gewesen wäre. Es wäre zumindest eine Befassung des Bürgermeisters damit erforderlich gewesen.
Somit war die Entscheidung des Berufungsgerichts gerechtfertigt, dass in diesem Fall die Androhung einer Entlassung über das erlaubte Maß hinausgegangen sei.
OGH 28. 6. 2016 8 ObA 37/16y
Weiterführende Informationen
Mehr Informationen zum Thema einvernehmliche Auflösung und Entlassung finden Sie auf dem Portal unter:
Fachbeitrag Formerfordernisse bei einvernehmlicher Auflösung
Fachbeitrag Ansprüche aus der Beendigung durch eine einvernehmliche Auflösung
Fachbeitrag Entlassung im Krankenstand
Fachbeitrag Entlassung wegen Unterlassens der Arbeitsleistung