Dokument-ID: 1000992

WEKA (aga) | News | 06.07.2018

Der neue 12-Stunden-Arbeitstag – Was das neue Arbeitszeitgesetz bringt!

Mit 01.09.2018 sollen wichtige Änderungen im Arbeitszeitgesetz in Kraft treten. Die Anhebung der täglichen Arbeitszeithöchstgrenze hat massive Auswirkungen auf Gleitzeitvereinbarungen, All-In-Verträge und Überstundenzahlungen.

Der neue 12-Stunden-Arbeitstag

Ab 01.09.2018 wird die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn auf zwölf Stunden und die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 auf 60 Stunden erhöht. Jedoch darf die durchschnittliche Arbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen, die wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden nicht übersteigen. Künftig sind wöchentlich nicht mehr als zwanzig Überstunden zulässig.

Für die Verlängerung der Höchstarbeitszeit sind keine Betriebsvereinbarungen, Einzelvereinbarungen oder arbeitsmedizinische Bestätigungen mehr notwendig (§ 7 AZG neu).

Ausnahme:

Bei Betrieben mit Betriebsrat und Gleitzeit ist immer eine Vereinbarung notwendig

Die Neuregelung des 12-Stunden-Arbeitstages gilt für alle Branchen.

Gleitzeit

Bisher kann durch Gleitzeitvereinbarung die tägliche Normalarbeitszeit bis auf 10 Stunden ausgedehnt werden. Dazu bedarf es einer Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat existiert, einer schriftlichen Einzelvereinbarung mit dem Arbeitnehmer.

Ab 01.09.2018 ist fünfmal pro Woche eine Verlängerung der Normalarbeitszeit auf zwölf Stunden vorgesehen. Wird tatsächlich an fünf Wochentagen jeweils zwölf Stunden gearbeitet, dann ist ein allfälliger sechster Arbeitstag arbeitsfrei, da die wöchentliche Höchstarbeitszeit bereits erreicht ist. Wird hingegen an fünf Wochentagen jeweils zehn Stunden gearbeitet, ist an einem allfälligen sechsten Arbeitstag keine Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit zulässig. In diesem Fall gilt die Grenze von acht Stunden nach § 3 Abs 1 AZG.

Somit steigt auch für Gleitzeitbeschäftigte die erlaubte Höchstarbeitszeit auf 12 Stunden. Jedoch wird die 11. und 12. Stunde nicht als Überstunde ausbezahlt, außer die Überstundenarbeit wird vom Arbeitgeber angeordnet.

Bisherige Betriebsvereinbarungen

Bestehende Betriebsvereinbarungen gelten grundsätzlich weiter. Sollte der Arbeitgeber den 12-Stunden-Arbeitstag einführen wollen, dann bedarf es einer neuen Betriebsvereinbarung bzw Einzelvereinbarung.

Nicht übertragbare Gleitstunden

Nicht übertragbare Gleitstunden werden am Ende der Gleitzeitperiode wie bisher mit Zuschlag (Zeit oder Geld je nach Vereinbarung) vergütet.

All-In-Vereinbarungen

Unter so genannten All-In-Vereinbarungen versteht man eine besondere Art der Pauschalentlohnung, bei der vereinbart wird, dass mit dem All-In-Entgelt sämtliche vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistungen und Überstunden abgegolten werden sollen.

Daran ändert auch das neue AZG nichts. Nicht geklärt ist die Frage, ob in bestehenden All-in-Vereinbarungen auch die elfte und zwölfte Arbeitsstunde abgegolten ist bzw ob dem Arbeitnehmer künftig extra Überstundenzuschläge dafür gebühren.

Hinweis

Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Gratis-Download: Der 12-Stunden-Arbeitstag - Die Änderungen des neuen Arbeitszeitgesetzes

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Erfahren Sie mehr über die Änderungen des Arbeitszeitgesetzes ab 01.09.2018:

  • Der neue 12-Stunden-Arbeitstag
  • Überstunden, Überstundenzuschläge
  • Leitende Angestellte
  • Gleitzeit
  • Bisherige Betriebsvereinbarungen
  • Nicht übertragbare Gleitstunden
  • All-In-Vereinbarungen
  • Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe
  • Freiwilligkeitsgarantie

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