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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
ARTIKEL II
Übergangsbestimmungen
(Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955)
(1) Bei der Anwendung des § 108a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 10 ist
- für die Ermittlung der Richtzahl für 1972 die Richtzahl 1970 mit 1,060,
- für die Ermittlung der Richtzahl für 1973 die Richtzahl für 1971 mit 1,069 und der Meßbetrag für 1970 mit 251,49 S,
anzunehmen.
(2) Bei der Festsetzung des Meßbetrages für 1972 ist als letzter Meßbetrag im Sinne des § 108b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes der Betrag von 268,84 S anzunehmen.
(3) Die Bestimmungen des Art. I Z 13 und 14 gelten nach Maßgabe des § 522 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ab 1. Jänner 1971 auch für Versicherungsfälle, die vor diesem Zeitpunkt eingetreten sind.
(4) Die Bestimmungen des Art. I Z 15 bis 19 und 21 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1970 liegt; die Bestimmungen des Art. I Z 15 lit. a finden keine Anwendung auf Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Stichtag (§ 223 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zwar nach dem 31. Dezember 1970 liegt, aber im Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf eine nach § 522g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes neu berechnete Pension bestanden hat.
(5) Die Bestimmungen des § 258 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 22 sind auf Antrag auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1971 liegt bzw. der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist. In den Fällen, in denen der Antrag bis 31. Dezember 1971 gestellt wird, gebührt die Leistung ab 1. Jänner 1971, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Ist aus dem gleichen Versicherungsfall bereits eine Abfindung nach § 269 Abs. 1 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt worden, so gebührt die Leistung frühestens mit dem Monatsersten nach Ablauf von sieben Kalendermonaten ab dem Stichtag.
(6) Die Bestimmungen der §§ 264, 266, 267, 289 Z 2 und 522k Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 23, 26, 27, 28 und 34 sowie die Bestimmung des Art. I Z 24 sind von Amts wegen auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 30. Juni 1971 bereits bestehen. Hiebei gilt jedoch § 264 Abs. 1 nur mit der Maßgabe, daß die Witwen(Witwer)pension 60 v. H. der Invaliditätspension beträgt, auf die der Versicherte bei seinem Ableben Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, wobei Kinderzuschüsse und Hilflosenzuschuß außer Ansatz bleiben. Wenn die Witwe ein waisenpensionsberechtigtes Kind hat oder wenn sie am Stichtag (§ 223 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) das 40. Lebensjahr vollendet hat, beträgt die Witwen(Witwer)pension mindestens 30 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn mehrere Bemessungsgrundlagen angewendet sind, der höchsten Bemessungsgrundlage; 24 v. H. der Bemessungsgrundlage gelten hiebei als Grundbetrag.
(7) Die Bestimmungen des Art. I Z 25 gelten nach Maßgabe des § 522 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ab 1. Jänner 1971 auch für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1971 liegt bzw. der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist.
(8) Ergibt sich aus der Anwendung der Abs. 3 bzw. 7 ein niedrigerer Renten(Pensions)betrag, als er nach den bisherigen Bestimmungen am 31. Dezember 1970 gebührt, so ist bei sonst unverändertem Sachverhalt die Rente (Pension) in dem Ausmaß weiter zu gewähren, das sich nach den bisherigen Bestimmungen ergibt, und zwar so lange, als sie den Pensionsbetrag übersteigt, der nach den ab 1. Jänner 1971 geltenden Bestimmungen gebührt.
(9) Ergeben sich aus der Anwendung des § 267 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 27 niedrigere Pensionsbeträge, als sie nach den bisherigen Bestimmungen am 30. Juni 1971 gebühren, so sind bei sonst unverändertem Sachverhalt die Pensionen in dem Ausmaß weiter zu gewähren, das sich nach den bisherigen Bestimmungen ergibt, und zwar so lange, als sie die Pensionsbeträge übersteigen, die nach den ab 1. Juli 1971 geltenden Bestimmungen gebühren.
(10) Der mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1972 vorzunehmenden Anpassung nach § 292 Abs. 4 und § 522k Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind die in Art. I Z 29 lit. b bzw. Z 34 angeführten Beträge zugrunde zu legen.
(11) Die auf Grund der Bestimmungen des Art. I Z 29 gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.