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Dokument-ID: 899476
ARTIKEL III
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
ARTIKEL III
Wirksamkeitsbeginn
idF BGBl. Nr. 17/1969 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1969
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1969 in Kraft.
- rückwirkend mit dem 1. Jänner 1962 die Bestimmung des Art. II Abs. 17;
- rückwirkend mit dem 1. Mai 1965 die Bestimmungen des Art. I Z 20;
- mit dem Beginn der Beitragsperiode Jänner 1969 die Bestimmungen des Art. I Z 8;
- mit dem 1. März 1969 die Bestimmungen des Art. I Z 36 bis 40, 43 bis 45 und Art. II Abs. 15.
(3) § 76a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 12 tritt am 1. Jänner 1969 mit der Maßgabe in Kraft, daß seine Bestimmungen auch für Fälle gelten, in denen die Weiterversicherung vor dem 1. Jänner 1969 begonnen wurde.