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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
ARTIKEL III
Schlußbestimmungen
(1) Für das Jahr 1974 betragen die Richtzahl (§ 108a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) und der Anpassungsfaktor (§ 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) je 1,104.
(2) Die Grundlage für die aus den Bestimmungen der Art. VII und VIII der 29. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 31/1973, sich ergebenden bücherlichen Eintragungen bildet eine vom Bundesminister für soziale Verwaltung über den Rechtsübergang ausgestellte Bestätigung.
(3) § 531 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt auch für jene Fälle, in denen der aus dem pensions(renten)versicherungsfreien Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß Ausgeschiedene nach dem Notarversicherungsgesetz 1938 pensionsversichert worden ist.
(4) Im Art. VI Abs. 41 der 29. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 31/1973, ist der Ausdruck „Art. V Z 51 und 52“ durch den Ausdruck „Art. V Z 50 und 51“ zu ersetzen.
(5) Art. XVI Abs. 2 lit. g der 29. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 31/1973, wird aufgehoben.
(6) Dem Art. XVI der 29. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 31/1973, ist ein Abs. 3 mit folgendem Wortlaut anzufügen:
„(3) Die Bestimmungen des Art. I Z 32 treten mit einem durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Dieser Zeitpunkt ist mit dem Beginn des Beitragsjahres als gegeben anzusehen, in dem nach der vom Bundesministerium für soziale Verwaltung dem Beirat für die Renten- und Pensionsanpassung gemäß § 108e Abs. 12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorzulegenden Berechnung über die voraussichtliche Gebarung der Träger der Pensionsversicherung der Aufwand der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten – ausgenommen die Aufwendungen für die Ausgleichszulagen und die Wohnungsbeihilfen - die Einnahmen – ausgenommen den Bundesbeitrag, die Ersätze für Ausgleichszulagen und Wohnungsbeihilfen - übersteigen wird.“