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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
ARTIKEL III
Wirksamkeitsbeginn
idF BGBl. Nr. 184/1963 | Datum des Inkrafttretens 01.08.1963
(Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts anderes bestimmt wird, am 1. August 1963 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z 15 treten mit der Maßgabe in Kraft, daß in den Fällen, in denen die Pflichtversicherung als Mitglied eines Landtages nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 vor dem 1. August 1963 geendet hat, die dreiwöchige Frist zur Geltendmachung des Rechtes auf freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung mit dem 1. August 1963 zu laufen beginnt.
(3) Die Bestimmungen des Art. I Z 12 treten rückwirkend mit 1. Jänner 1963 in Kraft.
(4) Die Bestimmungen des Art. I Z 1 treten mit 1. Oktober 1963 in Kraft. BGBl. Nr. 253/1963 12. Novelle vom 23. Oktober 1963, BGBl. Nr. 253