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Dokument-ID: 899485
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
ARTIKEL IV
idF BGBl. Nr. 87/1960 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1960
(Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955)
Für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 1960 ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung über den im § 168 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorgesehenen Ersatz hinaus weitere 50 v. H. des Aufwandes an Wochengeld.