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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
ARTIKEL V
Wirksamkeitsbeginn
idF BGBl. Nr. 6/1968 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1968
(Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1968 in Kraft.
- rückwirkend mit dem 1. Juli 1967 die Bestimmungen des Art. I Z 68 und 76;
- mit dem Beginn der Beitragsperiode Jänner 1968 die Bestimmungen des Art. I Z 13 bis 16 und 20;
- mit dem 1. Jänner 1969 die Bestimmungen des Art. I Z 28, 34, 47, 49 und 52.
(3) § 158 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 45 dieses Bundesgesetzes tritt am 1. Jänner 1969 in Kraft.
(4) Art. I Z 48 tritt mit 1. Jänner 1968 mit der Maßgabe in Kraft, daß der erhöhte Entbindungsbeitrag in allen Fällen gebührt, in denen die Entbindung im Jahre 1968 erfolgt.
(5) § 164 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 49 dieses Bundesgesetzes tritt am 1. Jänner 1969 mit der Maßgabe in Kraft, daß er unabhängig vom Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles in allen Fällen anzuwenden ist, in denen die Entbindung nach dem 31. Dezember 1968 erfolgt.
(6) Die Bestimmungen des § 447b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 70 dieses Bundesgesetzes treten am 1. Jänner 1968 mit der Maßgabe in Kraft, daß im Geschäftsjahr 1968 Anspruch auf Zuschüsse besteht, wenn die Voraussetzungen hiefür im Geschäftsjahr 1967 erfüllt waren; sie treten mit 31. Dezember 1970 außer Kraft.