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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
ARTIKEL VIII
Wirksamkeitsbeginn
(Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1962 in Kraft.
- rückwirkend mit dem 1. Jänner 1956 die Bestimmungen des Art. V Z 67;
- rückwirkend mit dem 1. Juli 1958 die Bestimmung des Art. IV Z 24;
- rückwirkend mit dem 1. Jänner 1961 die Bestimmungen des Art. IV Z 13 lit. a, 17, 21, 37 lit. a, 50 bis 53, des Art. V Z 69 lit. a, 71 und 78 (letztere nur hinsichtlich der Anlage 11 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz) und des Art. VII Abs. 3, 8 und 9;
- mit dem Beginn der Beitragsperiode Jänner 1962 die Bestimmungen des Art. I Z 21 bis 28;
- mit dem 1. Jänner 1963 die Bestimmungen des Art. V Z 37;
- mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Art. II Z 23 und des Art. V Z 50 lit. c gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung.
(3) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den grundsatzgesetzlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (Art. II Z 23 und Art. V Z 50 lit. c) sind binnen sechs Monaten ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen.
(4) Die Bestimmungen des Art. I Z 41 treten mit der Maßgabe in Kraft, daß den Überweisungen von Mitteln an den Unterstützungsfonds im Jahre 1962 die Gebarungsüberschüsse beziehungsweise die Einnahmen an Versicherungsbeiträgen des Jahres 1960 zugrunde zu legen sind.
(5) Die Bestimmung des Art. IV Z 24 tritt mit der Maßgabe in Kraft, daß es in den Fällen, in denen Versicherungszeiten der im § 251a Abs. 3 Z 9 des Allgemeinen Sozialversicherungs- gesetzes bezeichneten Art bei der Feststellung des Ausmaßes der Leistung bereits berücksichtigt sind, hiebei zu verbleiben hat; überwiesene Pauschbeträge sind nicht zu erstatten.
(6) Die Bestimmung des Art. IV Z 50 tritt, soweit es sich um die Anrechnung von nach dem 18. Lebensjahr gelegenen Ersatzzeiten nach § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 18. Juli 1956, BGBl. Nr. 153, durch den Dienstgeber handelt, rückwirkend mit dem 19. Juli 1956 in Kraft.