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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
ARTIKEL XI
Schlußbestimmungen
(Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955)
(1) Im Art. II Abs. 6 der 25. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 385/1970, hat der letzte Satz wie folgt zu lauten: „Wenn die Witwe ein waisenpensionsberechtigtes Kind hat oder wenn sie am Stichtag (§ 223 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) das 40. Lebensjahr vollendet hat, beträgt die Witwen(Witwer)pension mindestens 30 v. H. der Bemessungsgrundlage, in der knappschaftlichen Pensionsversicherung mindestens 33,6 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn mehrere Bemessungsgrundlagen angewendet sind, der höchsten Bemessungsgrundlage; 24 v. H. der Bemessungsgrundlage gelten hiebei als Grundbetrag.“
(2) Bezieher einer Knappschaftspension, denen diese Leistung auf Grund der vor dem 1. Jänner 1956 in Geltung gestandenen Vorschriften zuerkannt wurde, sind vom Anspruch auf Hilflosenzuschuß im Sinne des § 105a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht ausgeschlossen. Ist die Hilflosigkeit bereits vor dem 1. Jänner 1973 eingetreten, so gebührt der Hilflosenzuschuß ab 1. Jänner 1973, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1973 gestellt wird. Wird der Antrag später gestellt, gebührt der Hilflosenzuschuß ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(3) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat im Jahre 1973 der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Betrag von 50 Millionen Schilling zu überweisen. Dieser Betrag ist am 25. September 1973 fällig.
(4) In den Fällen, in denen die Ehe vor dem 1. Jänner 1971 geschlossen wurde, der Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschließung bereits Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und der Knappschaftsrente hatte, in diesem Zeitpunkt aber das 65. Lebensjahr noch nicht überschritten hatte und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre beträgt, gelten die Vorschriften des § 258 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes vom 1. Dezember 1970, BGBl. Nr. 385, mit der Maßgabe, daß an die Stelle der im Abs. 2 Z 1 lit. b dieser Vorschriften geforderten Ehedauer von fünf Jahren eine solche von drei Jahren tritt.