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Dokument-ID: 183999
Abschnitt II
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Abschnitt II
Verwaltungskörper der Versicherungsträger
§ 419. Arten der Verwaltungskörper
idF BGBl. I Nr. 100/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
Die Verwaltungskörper der Versicherungsträger sind
- der Verwaltungsrat,
- die Hauptversammlung und
- die Landesstellenausschüsse am Sitz der Landesstellen.
(BGBl. I Nr. 100/2018)