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Dokument-ID: 184031
Abschnitt IVa
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Abschnitt IVa
Verwaltungskörper des Dachverbandes
§ 441. Arten der Verwaltungskörper
idF BGBl. I Nr. 100/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
Die Verwaltungskörper des Dachverbandes sind
- die Konferenz der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Konferenz genannt) und
- die Hauptversammlung der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Hauptversammlung genannt).
(BGBl. I Nr. 100/2018)