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Dokument-ID: 184035
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 441d. Aufgaben der Hauptversammlung
idF BGBl. I Nr. 100/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
(1) Die Hauptversammlung hatmindestens zweimal im Jahr zusammenzutreten.
(2) Der Hauptversammlung obliegt
- die Beschlussfassung über den von der Konferenz vorgelegten Jahresvoranschlag (Haushaltsplan einschließlich Investitionsplan) des Dachverbandes; dieser ist der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen;
- die Genehmigung des durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer/eine beeidete Wirtschaftsprüferin geprüften Rechnungsabschlusses;
- die Entlastung der Konferenz; diese ist der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen.
(3) Der beeidete Wirtschaftsprüfer/Die beeidete Wirtschaftsprüferin nach Abs. 2 Z2 ist von der Hauptversammlung zu beauftragen.
(BGBl. I Nr. 100/2018)