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Dokument-ID: 184085
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 460c. Sicherungsbeitrag für Pensionen nach den Dienstordnungen
idF BGBl. I Nr. 100/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
BezieherInnen von Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach den Dienstordnungen haben von diesen Leistungen jeweils einen Sicherungsbeitrag zu leisten. Dieser beläuft sich für Leistungen (Leistungsteile)
- bis zur Höhe von 50 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 3,3 %,
- über 50 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage bis zur Höhe von 80 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 4,5 % und
- über 80 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 9,0 %.
Zu diesem Sicherungsbeitrag ist ein Zusatzbeitrag nach § 30b Abs. 1 Z 1 zu leisten.
(BGBl. I Nr. 100/2018)