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Dokument-ID: 184061
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 452. Kosten der Aufsicht
idF BGBl. I Nr. 100/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
Die Kosten der von der Aufsichtsbehörde angeordneten Maßnahmen belasten den Versicherungsträger (Dachverband). Zur Deckung der durch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Kosten haben die Versicherungsträger und der Dachverband durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des betreffenden Versicherungsträgers (des Dachverbandes) zu bestimmen.
(BGBl. I Nr. 100/2018)