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Dokument-ID: 184064
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 454. Satzung des Dachverbandes
idF BGBl. I Nr. 100/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
Die Satzung des Dachverbandes hat außer den im § 453 Abs. 1 Einleitung und Abs. 1 Z 2 genannten Bestimmungen auch Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel für die Verbandszwecke zu enthalten.
(BGBl. I Nr. 100/2018)