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Muster
Dokument-ID: 184347
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Anlage 8
Aufwertungsfaktoren im Sinne des § 522h
Der Aufwertungsfaktor beträgt, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist
Im Jahre | F |
1951 und früher | 1,500 |
1952 | 1,425 |
1953 | 1,300 |
1954 | 1,225 |
1955 | 1,175 |
1956 | 1,125 |
1957 | 1,075 |
1958 | 1,038 |
1959 | 1,013 |
(BGBl. Nr. 294/1960, Art. I Z 59) – 1. Jänner 1961.