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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Artikel V
Schlußbestimmungen
(Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955)
(1) Im Art. II Abs. 5 und 8 der 36. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 282/1981, ist der Ausdruck „1. Jänner 1985“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1989“ und der Ausdruck „1. Jänner 1989“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1995“ zu ersetzen.
(2) Im Art. VI Abs. 9 der 35. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 585/1980, ist der Ausdruck „1. Jänner 1986“ durch den Ausdruck „1. Jänner 1985“ zu ersetzen.
(3) Abweichend von den Bestimmungen des § 73 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt das Ausmaß des von den Trägern der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz sowie von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu entrichtenden Beitrages
für das Jahr 1985 | … 10,0 vH, |
für das Jahr 1986 | … 10,3 vH. |
(4) Art. VIII Abs. 3 der 39. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 590/1983, wird aufgehoben.
(5) Die bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bestehenden Verbindlichkeiten und Forderungen aus dem Anspruch auf Bundesbeitrag aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1983 sind gegeneinander aufzurechnen. Der verbleibende Rest gilt mit 31. Dezember 1984 als getilgt.
(6) Bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gilt ein Teil der Verbindlichkeiten aus dem Anspruch auf Bundesbeitrag für das Jahr 1983 in der Höhe von 608,347.181,45 S mit 31. Dezember 1984 als getilgt. Dieser Betrag ist der Liquiditätsreserve nach § 444a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zuzuführen.
(7) Die nach Abs. 5 bzw. 6 zu tilgenden Beträge sind bei der Berechnung des Bundesbeitrages nach § 80 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1984 und bei der Festsetzung der Aufteilungsschlüssel nach § 447g Abs. 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1986 bei den Erträgen außer Betracht zu lassen. Für die Berechnung der Überweisung an den Unterstützungsfonds nach § 84 Abs. 2 Z 2 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist der im Rechnungsabschluß nachgewiesene Gebarungsüberschuß für das Geschäftsjahr 1984 um die nach Abs. 5 bzw. 6 getilgten Beträge zu vermindern. (41.Nov., BGBl. Nr. 111/1986, Art. VII Abs. 3 und Art. VIII Abs. 2 lit. b) - 1. Jänner 1985.
(8) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 100 Millionen Schilling am 20. April 1985 und 150 Millionen Schilling am 20. September 1985 zu überweisen. (41.Nov., BGBl. Nr. 111/1986, Art. VII Abs. 3 und Art. VIII Abs. 2 lit. b) - 1. Jänner 1985.
(9) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat aus dem Vermögen des Erstattungsfonds gemäß § 15 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 200 Millionen Schilling am 20. April 1985 und 300 Millionen Schilling am 20. September 1985 zu überweisen. (41.Nov., BGBl. Nr. 111/1986, Art. VII Abs. 3 und Art. VIII Abs. 2 lit. b) - 1. Jänner 1985.
(10) Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist für das Geschäftsjahr 1985 nicht zu leisten. (41.Nov., BGBl. Nr. 111/1986, Art. VII Abs. 3 und Art. VIII Abs. 2 lit. b) - 1. Jänner 1985.
(11) Bei der Anwendung der §§ 108a und 108d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 21 sind als Aufwertungszahlen für die Jahre 1984 und 1985 die Richtzahlen für diese Jahre heranzuziehen. (41.Nov., BGBl. Nr. 111/1986, Art. VII Abs. 4) - 1. Jänner 1986.