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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Artikel VI
Artikel VI Schlußbestimmungen
idF BGBl. Nr. 564/1986 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1987
(Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955)
(1) Abweichend von den Bestimmungen des § 108a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt für das Jahr 1987 die Aufwertungszahl (§ 108a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 1,041.
(2) Abweichend von den Bestimmungen des § 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes beträgt für das Jahr 1987 die Aufwertungszahl (§ 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) 1,041.
(3) Abweichend von den Bestimmungen des § 45 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes beträgt für das Jahr 1987 die Aufwertungszahl (§ 45 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) 1,041.