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Dokument-ID: 899643
Artikel VI
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Artikel VI
Übergangsbestimmung
idF BGBl. I Nr. 152/2004 | Datum des Inkrafttretens 31.12.2004
(Anm.: Zu den §§ 33, 41 und 114, BGBl. Nr. 189/1955)
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.