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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Artikel VI
Übergangsbestimmungen
(Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955)
(1) Die gemäß § 20 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der vor dem 1.Jänner 1980 geltenden Fassung bestehende Höherversicherung für Mitglieder der im § 176 Abs. 1 Z 7 genannten Körperschaften (Vereinigungen), soweit sie am 31. Dezember 1979 noch aufrecht ist, endet mit Ablauf dieses Tages. Der zuständige Versicherungsträger hat aus dieser Versicherung, sofern und solange die Voraussetzungen hiefür gegeben sind und nicht Abs. 6 anwendbar ist, noch die vor diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Höherversicherung bescheidmäßig zuerkannten Geldleistungen sowie nach dem Tod des Beziehers einer derartigen Geldleistung die für Hinterbliebene in Betracht kommenden Geldleistungen zu gewähren.
(2) Für die bis 31.Dezember 1979 eingezahlten Unfall- und Pensionsversicherungsbeiträge gebührt die Vergütung im Sinne des § 82 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach den am 31. Dezember 1979 in Geltung gestandenen Vorschriften.
(3) Die Bestimmung des Art. II Z 1 ist nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31.Dezember 1979 eingetreten ist.
(4) Ist eine Person am 1.Jänner 1980 auf Grund der Folgen eines Unfalles, der erst gemäß § 175 Abs. 2 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. III Z 1 als Arbeitsunfall anerkannt wird, völlig erwerbsunfähig, so sind ihr die Leistungen aus der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31.Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31.Dezember 1980 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1.Jänner 1980 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(5) Im Falle des durch einen Unfall verursachten Todes des Versicherten, der erst gemäß § 175 Abs. 2 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. III Z 1 als Arbeitsunfall anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31.Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31.Dezember 1980 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1.Jänner 1980 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(6) Werden die Mitglieder einer der im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) durch Verordnung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 7 in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung einbezogen, so sind die im Zeitpunkt des Beginnes dieser Zusatzversicherung den Mitgliedern (den ehemaligen Mitgliedern) dieser Körperschaft (Vereinigung) bzw. deren Hinterbliebenen gebührenden Geldleistungen aus der Unfallversicherung auf Antrag von dem zur Gewährung dieser Leistungen bisher zuständigen Versicherungsträger neu festzustellen, wenn der Versicherungsfall in Ausübung der diesen Mitgliedern obliegenden Pflichten vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Der Neufeststellung ist als Bemessungsgrundlage der 1 1/2-fache Betrag der sich gemäß § 181 Abs. 1 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils ergebenden Bemessungsgrundlage zu Grunde zu legen, sofern der gebührenden Geldleistung zu diesem Zeitpunkt nicht eine höhere Bemessungsgrundlage zu Grunde liegt.
(7) Eine gemäß Abs. 6 neufestgestellte Geldleistung gebührt ab dem Zeitpunkt des Beginnes der Zusatzversicherung in der Unfallversicherung (§ 22a Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 7), wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach diesem Zeitpunkt gestellt wird, ansonsten ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
(8) Die Bestimmungen des § 227 Z 11, des § 228 Abs. 1 Z 1 lit. b, 4, 7 und 8 sowie des § 234 Abs. 1 Z 9 des Allgemeinen Sozialversic in der Fassung des Art. IV Z 1, 2 und 3 lit. b sind nur anzuwenden, wenn der Stichtag nach dem 31.Dezember 1979 liegt.
(9) § 455 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. V Z 22 gilt für verbindliche Bestimmungen der Mustersatzung, die vor dem 1.Jänner 1980 in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ verlautbart worden sind, mit der Maßgabe, daß die Wirkung der Verbindlichkeit nicht der Genehmigung des Bundesministers für soziale Verwaltung bedarf.
(10) § 455 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. V Z 22 ist auch dann anzuwenden, wenn eine am 31. Dezember 1979 geltende verbindliche Bestimmung der Mustersatzung nicht durch eine ihr entsprechende Änderung der Satzung eines Krankenversicherungsträgers (§ 435 Abs. 1 Z 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu diesem Zeitpunkt übernommen war, es sei denn, daß in der nach dem 31.Dezember 1979 nächstfolgenden Hauptversammlung dieses Krankenversicherungsträgers die Übernahme der verbindlichen Bestimmung der Mustersatzung in die Satzung (§ 435 Abs. 1 Z 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) beschlossen wird.