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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Artikel VII
idF BGBl. Nr. 588/1981 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1982
(Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955)
(1) Die im Art. I des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1980, BGBl. Nr. 450, mit dem das Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen geändert und für das Geschäftsjahr 1980 eine Sonderregelung getroffen wird, enthaltene Sonderregelung für das Geschäftsjahr 1980 gilt auch für das Geschäftsjahr 1982 und tritt mit 31. Dezember 1982 außer Kraft.
(2) Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 648/1977 (Artikel VII), 380/1978, 546/1978 (Artikel I), 109/1979 (Artikel II), 563/1980 (Abschnitt VII, Artikel II) und 286/1981 wird wie folgt geändert:
§ 60 Abs. 2 lit. b hat zu lauten:
„b) durch einen Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zum Karenzurlaubsgeld in der Höhe von 50 vH des Gesamtaufwandes (Barleistung einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge) für Karenzurlaubsgeld,“.