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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Artikel VIII
idF BGBl. Nr. 648/1977 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1978
(Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955)
(1) Abweichend von den Bestimmungen des § 80 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des § 27 Abs. 2 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des § 19 Abs. 2 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes leistet der Bund in den in Betracht kommenden Pensionsversicherungen für die Geschäftsjahre 1978, 1979 und 1980 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,5 v. H. der Aufwendungen die Erträge übersteigen.
(2) Die auf Grund der Bestimmungen des Art. I Z 8, Art. II Z 2 und Art. IV Z 2 gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.
(3) Die Träger der Pensionsversicherung haben Zuführungen an die Liquiditätsreserve nach § 444a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, nach § 178 a Abs. 2 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und nach § 166 a Abs. 2 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes für die Jahre, für die Abs. 1 bei ihnen zur Anwendung gelangt, nicht vorzunehmen.
(4) Bei den für die Jahre 1981 und 1982 gemäß § 447g Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 10 zu erlassenden Verordnungen ist der Finanzausgleich gemäß Art. VIII der 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 704/1976, außer Betracht zu lassen. (BGBl. Nr. 648/1977, Art. VIII) - 1. Jänner 1978.