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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Artikel VIII
Inkrafttreten
idF BGBl. Nr. 530/1979 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1980
(Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am 1.Jänner 1980 in Kraft.
- rückwirkend mit dem 1.Jänner 1973 Art. VII Abs. 3;
- rückwirkend mit dem 1.Jänner 1977 Art. VII Abs. 4;
- rückwirkend mit dem 1.Jänner 1979 Art. VII Abs. 1;
- mit dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1980 Art. I Z 13.1)
(3) Zur Vorbereitung der Durchführung der Zusatzversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 7 können schon vor dem 1.Jänner 1980 von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an Maßnahmen getroffen, hiebei insbesondere Verordnungen gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 7 erlassen werden. Solche Verordnungen treten frühestens mit 1.Jänner 1980 in Kraft.