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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 181a. Bemessungsgrundlage in sonstigen Fällen
idF BGBl. Nr. 189/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1956
(1) Für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. e, g und k in der Unfallversicherung Teilversicherten ist die Bemessungsgrundlage unter Bedachtnahme auf § 178 nach den §§ 179 bis 181 zu ermitteln. (BGBl. Nr. 6/1968, Art. I Z 56) – 1.1.1968; (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 125) – 1.8.1996.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage in den Fällen des § 176, wenn der Verletzte oder Getötete zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles in der Unfallversicherung versichert war. Wenn der Versicherungsfall in Ausübung der den Mitgliedern der im § 176 Abs. 1 Z 7 genannten Körperschaften (Vereinigungen) obliegenden Pflichten eingetreten ist, gilt im Falle einer zu diesem Zeitpunkt bestehenden Zusatzversicherung gemäß § 22a als Bemessungsgrundlage das 1 1/2- fache des sich nach § 181 Abs. 1 jeweils ergebenden Betrages, sofern sich nicht aus der Anwendung der §§ 178 bis 181 eine höhere Bemessungsgrundlage ergibt. (BGBl. Nr. 23/1974, Art. I Z 29 a – 1.1.1974; (BGBl. Nr. 704/1976, Art. III Z 6) – 1.1.1977; (BGBl. Nr. 530/1979, Art. III Z 4) – 1.1.1980; (BGBl. Nr. 111/1986, Art. III Z 3) – 1.1.1986.
(BGBl. Nr. 13/1962, Art. III Z 5, Ü. Art. VI Abs. 14) – 1.1.1962.